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NWB Nr. 33 vom Seite 2495

Gestaltungsmissbrauch bei der sachgrundlosen Befristung

BAG-Urteil vom 4. 12. 2013 - 7 AZR 290/12

Jörg Steinheimer und Saskia Krusche

Gesetzgeberisches Leitbild ist das unbefristete Arbeitsverhältnis mit Kündigungsschutz. Aus Sicht des Arbeitgebers ist es dagegen oft wünschenswert, bei Neueinstellungen Risiken, die mit der Geltung des Kündigungsschutzes einhergehen, so lange wie nur möglich zu umgehen. Um dem gesellschaftlichen Trend „schneller, besser, billiger“ gerecht zu werden, hat der Gesetzgeber deshalb über die Befristung von Arbeitsverträgen ohne Sachgrund eine Ausnahme zugelassen (§ 14 Abs. 2 TzBfG). Diese ist jedoch nur bis zu höchstens zwei Jahren möglich und gänzlich unzulässig, wenn mit „demselben Arbeitgeber“ bereits zuvor ein (befristetes oder unbefristetes) Arbeitsverhältnis bestanden hat (sog. Anschlussverbot). Mit Urteil vom - 7 AZR 290/12 NWB KAAAE-59247 äußert sich das BAG nun näher zu dem Begriff „desselben Arbeitgebers“. Erbringt demnach der Arbeitnehmer in einem Unternehmen seit zwei Jahren eine mehr oder weniger gleichbleibende Arbeitsleistung, führt ein bloßer Arbeitgeberwechsel nicht ohne Weiteres dazu, dass wieder eine sachgrundlose Befristung des Arbeitsverhältnisses möglich ist. Nach Auffassung des BAG ist hierin eine rechtsmissbräuchliche Umgehung des Anschlussverbots zu sehen.

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