EEG 2023 § 7
Teil 1: Allgemeine Bestimmungen
§ 7 Gesetzliches Schuldverhältnis [1]
(1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen.
(2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende vertragliche Regelungen
- müssen klar und verständlich sein, 
- dürfen keinen Vertragspartner unangemessen benachteiligen, 
- dürfen nicht zu höheren als im Teil 3 vorgesehenen Zahlungen führen und 
- müssen mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, vereinbar sein. 
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
  ZAAAE-70721
1Anm. d. Red.: § 7 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2258) mit Wirkung v. .