EEG 2023 Anlage 3 (zu § 50b)
Anlage 3 (zu § 50b) [1]
Voraussetzungen und Höhe der Flexibilitätsprämie
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I. | Voraussetzungen der
Flexibilitätsprämie | ||||||
1. | Anlagenbetreiber
können die Flexibilitätsprämie verlangen, | ||||||
a) | wenn für den gesamten in der Anlage
erzeugten Strom keine Einspeisevergütung in Anspruch genommen wird und für
diesen Strom unbeschadet des § 27 Absatz 3 und 4, des § 27a
Absatz 2 und des § 27c Absatz 3 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes
in der am
geltenden Fassung dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch nach § 19
in Verbindung mit § 100 Absatz 2 besteht, der nicht nach § 52 in Verbindung mit
§ 100 Absatz 2 verringert ist | ||||||
b) | wenn die Bemessungsleistung der Anlage im Sinne der Nummer II.1
erster Spiegelstrich mindestens das 0,2fache der installierten Leistung der
Anlage beträgt
und | ||||||
c) | sobald ein Umweltgutachter mit
einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren
Energien bescheinigt hat, dass die Anlage für den zum Anspruch auf die
Flexibilitätsprämie erforderlichen bedarfsorientierten Betrieb nach den
allgemein anerkannten Regeln der Technik technisch geeignet
ist. | ||||||
2. | Die Höhe der Flexibilitätsprämie wird kalenderjährlich
berechnet. Die Berechnung erfolgt für die jeweils zusätzlich bereitgestellte
installierte Leistung nach Maßgabe der Nummer II. Auf die zu erwartenden
Zahlungen sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu
leisten. | ||||||
3. | Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber die
erstmalige Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie vorab
mitteilen. | ||||||
4. | Die Flexibilitätsprämie ist für die Dauer von zehn
Jahren zu zahlen. Beginn der Frist ist der erste Tag des zweiten auf die
Meldung nach Nummer I.3 folgenden Kalendermonats. | ||||||
5. | (weggefallen) | ||||||
II. | Höhe der
Flexibilitätsprämie | ||||||
1. | Begriffsbestimmungen | ||||||
Im Sinne
dieser Anlage ist | |||||||
– | „PBem“
die Bemessungsleistung in Kilowatt; im ersten und im zehnten Kalenderjahr der
Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie ist die Bemessungsleistung mit der
Maßgabe zu berechnen, dass nur die in den Kalendermonaten der Inanspruchnahme
der Flexibilitätsprämie erzeugten Kilowattstunden und nur die vollen
Zeitstunden dieser Kalendermonate zu berücksichtigen sind; dies gilt nur für
die Zwecke der Berechnung der Höhe der Flexibilitätsprämie, | ||||||
– | „Pinst“
die installierte Leistung in Kilowatt, | ||||||
– | „PZusatz“
die zusätzlich bereitgestellte installierte Leistung für die bedarfsorientierte
Erzeugung von Strom in Kilowatt und in dem jeweiligen
Kalenderjahr, | ||||||
– | „fKor“
der Korrekturfaktor für die Auslastung der Anlage, | ||||||
– | „KK“ die
Kapazitätskomponente für die Bereitstellung der zusätzlich installierten
Leistung in Euro und Kilowatt, | ||||||
– | „FP“ die
Flexibilitätsprämie nach § 50b in Cent pro Kilowattstunde. | ||||||
2. | Berechnung | ||||||
2.1 | Die Höhe der
Flexibilitätsprämie nach § 50b („FP“) in Cent
pro Kilowattstunde direkt vermarkteten und tatsächlich eingespeisten Stroms
wird nach der folgenden Formel berechnet: | ||||||
FP =
| |||||||
2.2 | „PZusatz“
wird nach der folgenden Formel berechnet: | ||||||
PZusatz = Pinst – (fKor × PBem) | |||||||
Dabei
beträgt
„fKor“ | |||||||
– | bei Biomethan:
1,6 und | ||||||
– | bei Biogas, das kein Biomethan ist: 1,1. | ||||||
Abweichend von Satz 1 wird der Wert
„PZusatz“
festgesetzt | |||||||
– | mit dem Wert null, wenn die Bemessungsleistung die 0,2fache
installierte Leistung unterschreitet, | ||||||
– | mit dem 0,5fachen Wert der installierten
Leistung „Pinst“, wenn die Berechnung
ergibt, dass er größer als der 0,5fache Wert der installierten Leistung
ist. | ||||||
2.3 | „KK“ beträgt
130 Euro pro Kilowatt. | ||||||
2.4 | Ergibt sich bei der Berechnung der
Flexibilitätsprämie ein Wert kleiner null, wird abweichend von Nummer 2.1 der
Wert „FP“ mit dem Wert null
festgesetzt. |
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAE-70721
1Anm. d. Red.: Anlage 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 151) mit Wirkung v. .