EEG 2023 Anlage 1 (zu § 23a)
Anlage 1 (zu § 23a) [1]
Höhe der Marktprämie
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1. | Begriffsbestimmungen | ||
Im Sinne dieser Anlage ist: | |||
– | „MP“ die Höhe der Marktprämie
nach § 23a in Cent pro Kilowattstunde, | ||
– | „AW“ der anzulegende Wert
unter Berücksichtigung der §§ 19 bis 54 in Cent pro Kilowattstunde, in den
Fällen des §
23c ist dies der Gesamtwert für eine Anlage, | ||
– | „MW“ der jeweilige Monatsmarkwert in Cent pro
Kilowattstunde, | ||
– | „JW“ der jeweilige Jahresmarktwert in Cent pro
Kilowattstunde. | ||
2. | Zeitlicher
Anwendungsbereich | ||
Für Strom aus
Anlagen, die vor dem
in Betrieb genommen worden sind oder deren Zuschlag vor dem
erteilt worden ist, wird die Höhe der Marktprämie nach § 23a
(„MP“) anhand des energieträgerspezifischen Monatsmarktwertes nach
Nummer 3 berechnet. Für Strom aus anderen Anlagen wird die Höhe der Marktprämie
nach § 23a („MP“) anhand des energieträgerspezifischen
Jahresmarktwertes nach Nummer 4 berechnet. | |||
3. | Berechnung der
Marktprämie anhand des energieträgerspezifischen
Monatsmarktwertes | ||
3.1 | Berechnungsgrundsätze | ||
3.1.1 | Die Höhe der Marktprämie wird kalendermonatlich berechnet. Die
Berechnung erfolgt rückwirkend anhand der für den jeweiligen Kalendermonat
berechneten Werte. | ||
3.1.2 | Die Höhe der
Marktprämie in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten und tatsächlich
eingespeisten Stroms wird nach der folgenden Formel berechnet: | ||
MP =
AW – MW | |||
Ergibt sich bei der Berechnung ein Wert kleiner Null,
wird abweichend von Satz 1 der Wert „MP“ mit null
festgesetzt. | |||
3.2 | Berechnung des Monatsmarktwerts
„MW“ bei Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas,
Biomasse und Geothermie | ||
Der Wert „MW“ ist bei direkt vermarktetem Strom aus
Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse und Geothermie der
tatsächliche Monatsmittelwert des Spotmarktpreises. | |||
3.3 | Berechnung es Monatsmarktwerts
„MW“ bei Strom aus Windenergie und solarer
Strahlungsenergie | ||
3.3.1 | Energieträgerspezifischer
Monatsmarktwert | ||
Als Wert
„MW“ ist anzulegen bei direkt vermarktetem Strom
aus | |||
– | Windenergieanlagen an Land der Wert „MWWind an
Land“ | ||
– | Windenergieanlagen auf See der Wert „MWWind
auf See“ und | ||
– | Solaranlagen der Wert
„MWSolar“ | ||
3.3.2 | Windenergie an
Land | ||
„MWWind an
Land“ ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts
von Strom aus Windenergieanlagen an Land, der sich aus dem Spotmarktpreis
ergibt und wie folgt berechnet wird: | |||
– | Für jede Stunde eines Kalendermonats wird
der durchschnittliche Spotmarktpreis mit der Menge des in dieser Stunde nach
der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen
an Land multipliziert. | ||
– | Die Ergebnisse für alle Stunden des Kalendermonats werden
summiert. | ||
– | Diese Summe wird dividiert durch die Menge des in dem gesamten
Kalendermonat nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus
Windenergieanlagen an Land. | ||
3.3.3 | Windenergie auf
See | ||
„MWWind auf
See“ ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts
von Strom aus Windenergieanlagen auf See, der sich aus dem Spotmarktpreis
ergibt. Für die Berechnung von „MWWind auf
See“ ist die Berechnungsmethode der Nummer 3.3.2 mit der
Maßgabe anzuwenden, dass statt des nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1
erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land der nach der
Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugte Strom aus Windenergieanlagen auf
See zugrunde zu legen ist. | |||
3.3.4 | Solare
Strahlungsenergie | ||
„MWSolar“ ist der
tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus Solaranlagen, der
sich aus dem Spotmarktpreis ergibt. Für die Berechnung von
„MWSolar“ ist die Berechnungsmethode
der Nummer 3.3.2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des nach der
Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an
Land der nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugte Strom aus
Solaranlagen zugrunde zu legen ist. | |||
4. | Berechnung der Marktprämie anhand des
energieträgerspezifischen Jahresmarktwerts | ||
4.1 | Berechnungsgrundsätze | ||
4.1.1 | Die Höhe der Marktprämie wird jährlich berechnet. Die Berechnung
erfolgt rückwirkend anhand des für das jeweilige Kalenderjahr tatsächlich
berechneten Jahresmarktwerts. | ||
4.1.2 | Die
Höhe der Marktprämie in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten und
tatsächlich eingespeisten Stroms wird nach der folgenden Formel
berechnet: | ||
MP = AW – JW | |||
Ergibt sich bei der
Berechnung ein Wert kleiner null, wird abweichend von Satz 1 der Wert
,MP‘ mit dem Wert null festgesetzt. | |||
4.2 | Berechnung des Jahresmarktwerts
,JW‘ bei Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse
und Geothermie | ||
Als Wert
„JW“ ist bei direkt vermarktetem Strom aus Wasserkraft,
Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse und Geothermie der tatsächliche
Jahresmittelwert des Spotmarktpreises anzulegen. | |||
4.3 | Berechnung des
Jahresmarktwertes „JW“ bei Strom aus Windenergie und solarer
Strahlungsenergie | ||
4.3.1 | Energieträgerspezifischer
Jahresmarktwert | ||
Als Wert
„JW“ in Cent pro Kilowattstunde ist anzulegen bei direkt
vermarktetem Strom aus | |||
– | Windenergieanlagen an Land der Wert „JWWind an
Land“ | ||
– | Windenergieanlagen auf See der Wert „JWWind
auf See“ und | ||
– | Solaranlagen
der Wert „JWSolar“. | ||
4.3.2 | Windenergie an
Land | ||
„JWWind an
Land“ ist der tatsächliche Jahresmittelwert des Marktwerts
von Strom aus Windenergieanlagen an Land, der sich aus dem Spotmarktpreis
ergibt und wie folgt berechnet wird: | |||
– | Für jede
Stunde eines Kalenderjahres wird der durchschnittliche Spotmarktpreis mit der
Menge des in dieser Stunde nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1
erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land multipliziert. | ||
– | Die Ergebnisse
für alle Stunden des Kalenderjahres werden summiert. | ||
– | Diese Summe
wird dividiert durch die Menge des in dem gesamten Kalenderjahr nach der
Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an
Land. | ||
4.3.3 | Windenergie auf
See | ||
„JWWind auf See“ ist der
tatsächliche Jahresmittelwert des Marktwerts von Strom aus Windenergieanlagen
auf See, der sich aus dem Spotmarktpreis ergibt. Für die Berechnung von
„JWWind auf See“ ist die
Berechnungsmethode der Nummer 4.3.2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des
nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus
Windenergieanlagen an Land der nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1
erzeugte Strom aus Windenergieanlagen auf See zugrunde zu legen
ist. | |||
4.3.4 | Solare
Strahlungsenergie | ||
„JWSolar“ ist der
tatsächliche Jahresmittelwert des Marktwerts von Strom aus Solaranlagen, der
sich aus dem Spotmarktpreis ergibt. Für die Berechnung von
„JWSolar“ ist die Berechnungsmethode
der Nummer 4.3.2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des nach der
Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an
Land der nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugte Strom aus
Solaranlagen zugrunde zu legen ist. | |||
5. | Veröffentlichungen | ||
5.1 | Die Übertragungsnetzbetreiber müssen jederzeit unverzüglich auf
einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format die auf der Grundlage
einer repräsentativen Anzahl von gemessenen Referenzanlagen erstellte
Online-Hochrechnung der Menge des tatsächlich erzeugten Stroms aus
Windenergieanlagen an Land, Windenergieanlagen auf See und Solaranlagen in
ihren Regelzonen in mindestens stündlicher Auflösung veröffentlichen. Für die
Erstellung der Online-Hochrechnung sind Reduzierungen der Einspeiseleistung der
Anlage durch den Netzbetreiber oder im Rahmen der Direktvermarktung nicht zu
berücksichtigen. | ||
5.2 | Die
Übertragungsnetzbetreiber müssen ferner für jeden Kalendermonat bis zum Ablauf
des zehnten Werktags des Folgemonats auf einer gemeinsamen Internetseite in
einheitlichem Format und auf drei Stellen nach dem Komma gerundet folgende
Daten in nicht personenbezogener Form veröffentlichen: | ||
a) | den Spotmarktpreis für jeden Kalendertag
in stündlicher Auflösung, | ||
b) | den Wert „MW“ nach der Maßgabe der Nummer
3.2, | ||
c) | den
Wert „MWWind an Land“ nach der
Maßgabe der Nummer 3.3.2, | ||
d) | den Wert „MWWind auf See“
nach der Maßgabe der Nummer 3.3.3 und | ||
e) | den Wert
„MWSolar“ nach der Maßgabe der Nummer
3.3.4. | ||
5.3 | Die Übertragungsnetzbetreiber müssen
ferner für jedes Kalenderjahr bis zum Ablauf des zehnten Werktages des
Folgejahres auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format und auf
drei Stellen nach dem Komma gerundet folgende Daten in nicht personenbezogener
Form veröffentlichen: | ||
a) | den Wert „JW“ nach der
Maßgabe der Nummer 4.2, | ||
b) | den Wert „JWWind an Land“
nach der Maßgabe der Nummer 4.3.2, | ||
c) | den Wert „JWWind auf
See“ nach der Maßgabe der Nummer 4.3.3
und | ||
d) | den Wert
„JWSolar“ nach der Maßgabe der Nummer
4.3.4. | ||
5.4 | Die Übertragungsnetzbetreiber müssen
ferner im Fall einer nicht vollständigen oder nur teilweisen Kopplung der
Orderbücher aller Strombörsen den von ihnen ermittelten Spotmarktpreis
unverzüglich, spätestens zwei Stunden nach der Mitteilung der erforderlichen
Informationen durch die Strombörsen nach Nummer 6 Buchstabe b
veröffentlichen. | ||
5.5 | Soweit Daten, die
nach Nummer 5.2 oder 5.3 veröffentlicht werden müssen, nicht fristgerecht
verfügbar sind, muss die Veröffentlichung unverzüglich nachgeholt
werden. | ||
6. | Mitteilungspflichten der
Strombörsen | ||
Die Strombörsen müssen den
Übertragungsnetzbetreibern folgende Informationen mitteilen: | |||
a) | bis zum Ablauf des
zweiten Werktags des Folgemonats den von ihnen im Rahmen der Kopplung der
Orderbücher aller Strombörsen ermittelten Spotmarktpreis für jeden Kalendertag
in stündlicher Auflösung und | ||
b) | im Fall einer nicht vollständigen oder nur teilweisen Kopplung der
Orderbücher aller Strombörsen für die jeweils hiervon betroffenen Stunden den
an ihrer Strombörse ermittelten Preis für die Stromstundenkontrakte in der
vortägigen Auktion und ihr Handelsvolumen für diese Stromstundenkontrakte;
diese Mitteilung muss unverzüglich, spätestens zwei Stunden nach Abschluss der
vortägigen Auktion erfolgen. |
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAE-70721
1Anm. d. Red.: Anlage 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 151) mit Wirkung v. .