Teil 4: Ausgleichsmechanismus
Abschnitt 1: Bundesweiter Ausgleich
§ 62 Nachträgliche Korrekturen [1]
(1) Bei der jeweils nächsten Abrechnung sind Änderungen der abzurechnenden Strommenge oder der Zahlungsansprüche zu berücksichtigen, die sich aus folgenden Gründen ergeben:
aus Rückforderungen auf Grund von § 57 Absatz 5,
aus einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung im Hauptsacheverfahren,
aus der Übermittlung und dem Abgleich von Daten nach § 73 Absatz 5,
aus dem Ergebnis eines zwischen den Verfahrensparteien durchgeführten Verfahrens bei der Clearingstelle nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2,
aus einer Entscheidung der Bundesnetzagentur nach § 85,
aus einem vollstreckbaren Titel, der erst nach der Abrechnung nach § 58 Absatz 1 ergangen ist oder
aus einer nach § 26 Absatz 2 zu einem späteren Zeitpunkt fällig gewordenen Zahlung.
(2) 1Ergeben sich durch die Verbrauchsabrechnung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen gegenüber Letztverbrauchern Abweichungen gegenüber den Strommengen, die einer Endabrechnung nach § 74 zugrunde liegen, sind diese Änderungen bei der jeweils nächsten Abrechnung zu berücksichtigen. 2§ 75 ist entsprechend anzuwenden.
Fundstelle(n):
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ZAAAE-70721
1Anm. d. Red.: § 62 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3138) mit Wirkung v. .