Teil 4: Ausgleichsmechanismus
Abschnitt 1: Bundesweiter Ausgleich
§ 61 EEG-Umlage für Letztverbraucher und Eigenversorger [1]
(1) Die Netzbetreiber sind berechtigt und verpflichtet, die EEG-Umlage von Letztverbrauchern zu verlangen für
die Eigenversorgung und
sonstigen Verbrauch von Strom, der nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wird.
(2) 1Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt oder verringert sich nach den §§ 61a bis 61g, 61l und 69b. 2Die §§ 61i und 63 sowie § 8d des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes bleiben unberührt.
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes für Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind auf Letztverbraucher, die nach dieser Bestimmung zur Zahlung der vollen oder anteiligen EEG-Umlage verpflichtet sind, entsprechend anzuwenden.
Fundstelle(n):
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ZAAAE-70721
1Anm. d. Red.: § 61 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3138) mit Wirkung v. .