Teil 4: Weitergabe und Vermarktung des Stroms aus erneuerbaren Energien [1]
§ 56 Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber [2]
Netzbetreiber müssen unverzüglich an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber weiterleiten:
den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten Strom und
für den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten Strom sowie für den gesamten Strom, für den sie Zahlungen an die Anlagenbetreiber leisten, das Recht, diesen Strom als „Strom aus erneuerbaren Energien, gefördert nach dem EEG“ zu kennzeichnen.
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ZAAAE-70721