Teil 3: Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung [1]
Abschnitt 5: Rechtsfolgen und Strafen [2]
§ 55a Erstattung von Sicherheiten [3]
(1) Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot zurück, wenn der Bieter
dieses Gebot nach § 30a Absatz 3 zurückgenommen hat,
für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 32 erhalten hat oder
für dieses Gebot eine Pönale nach § 55 geleistet hat.
(2) 1Die Bundesnetzagentur erstattet die hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot auch, soweit der Netzbetreiber
für eine Solaranlage eine Bestätigung nach § 38a Absatz 3 an die Bundesnetzagentur übermittelt hat oder
für eine Windenergieanlage an Land oder eine Biomasseanlage eine Bestätigung nach § 13 Absatz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung übermittelt hat.
2Sind nicht mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots entwertet worden, erstattet die Bundesnetzagentur die Sicherheit in voller Höhe.
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ZAAAE-70721