Teil 1: Allgemeine Bestimmungen
§ 4a Strommengenpfad [1]
Um überprüfen zu können, ob die erneuerbaren Energien in der für die Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2 erforderlichen Geschwindigkeit ausgebaut werden, werden folgende Zwischenziele als Richtwerte für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien festgelegt:
287 Terawattstunden im Jahr 2023,
310 Terawattstunden im Jahr 2024,
346 Terawattstunden im Jahr 2025,
388 Terawattstunden im Jahr 2026,
433 Terawattstunden im Jahr 2027,
479 Terawattstunden im Jahr 2028,
533 Terawattstunden im Jahr 2029 und
600 Terawattstunden im Jahr 2030.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAE-70721
1Anm. d. Red.:§ 4a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1237) mit Wirkung v. .