Teil 3: Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung [1]
Abschnitt 3: Ausschreibungen [2]
Unterabschnitt 5: Ausschreibungen für Biomasseanlagen [3]
§ 39h Dauer des Zahlungsanspruchs für Biomasseanlagen [4]
(1) Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 3 beginnt der Zeitraum nach § 25 Absatz 1 Satz 1 für bestehende Biomasseanlagen nach § 39g Absatz 1 mit dem Tag nach § 39g Absatz 2 und für sonstige Biomasseanlagen spätestens 36 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags.
(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn
die Inbetriebnahme der Biomasseanlage aufgrund einer Fristverlängerung nach § 39e Absatz 2 erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt,
für bestehende Biomasseanlagen die Bescheinigung nach § 39g Absatz 4 erst nach dem Tag nach § 39g Absatz 2 vorgelegt wird.
(3) 1Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 1 beträgt der Zahlungszeitraum für bestehende Biomasseanlagen zehn Jahre. 2Dieser Zeitraum kann nicht erneut nach § 39g verlängert werden.
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ZAAAE-70721
1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2258) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2258) mit Wirkung v. .
3Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3138) mit Wirkung v. .
4Anm. d. Red.: Bisheriger § 39g zu § 39h geworden und geändert gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3138) mit Wirkung v. .