EEG 2023 § 21a
Teil 3: Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung [1]
Abschnitt 1: Arten des Zahlungsanspruchs [2]
§ 21a Sonstige Direktvermarktung [3]
Das Recht der Anlagenbetreiber, den in ihren Anlagen erzeugten Strom ohne Inanspruchnahme der Zahlung nach § 19 Absatz 1 direkt zu vermarkten (sonstige Direktvermarktung), bleibt unberührt.
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ZAAAE-70721