Teil 3: Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung [1]
Abschnitt 1: Arten des Zahlungsanspruchs [2]
§ 19 Zahlungsanspruch [3]
(1) Betreiber von Anlagen, in denen ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt werden, haben für den in diesen Anlagen erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf
die Marktprämie nach § 20,
eine Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3 oder Nummer 4 oder
einen Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur, soweit der Anlagenbetreiber für den Strom kein vermiedenes Netzentgelt nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung in Anspruch nimmt.
(3) 1Wird der Strom vor der Einspeisung in ein Netz in einem Stromspeicher zwischengespeichert, so kann der Betreiber des Stromspeichers den Anspruch nach Absatz 1 nach folgenden Maßgaben geltend machen:
der Ausschließlichkeitsoption nach Absatz 3a,
der Abgrenzungsoption nach Absatz 3b oder
der Pauschaloption nach Absatz 3c.
2Die Höhe des Anspruchs pro eingespeister Kilowattstunde bestimmt sich in den Fällen des Satzes 1 nach der Höhe des Anspruchs, die bei einer Einspeisung ohne Zwischenspeicherung bestanden hätte; dabei ist § 24 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. 3Wird an einer Einspeisestelle aus mehreren Stromspeichern Strom in ein Netz eingespeist, kann der Anspruch nur einheitlich nach Maßgabe einer Option geltend gemacht werden. 4Die Option nach Satz 1 Nummer 1 ist für den Anspruch nach Absatz 1 Nummer 3 entsprechend anzuwenden. 5Die Optionen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind entsprechend auf Ladepunkte für Elektromobile mit den Maßgaben anzuwenden, dass ausschließlich für die Zwecke dieses Absatzes sowie der Absätze 3b und 3c
Ladepunkte Stromspeichern gleichzusetzen sind,
der Verbrauch von über einen Ladepunkt bezogenem Strom in einem Elektromobil als in dem Ladepunkt verbraucht gilt und
der mit dem Elektromobil erzeugte und über den Ladepunkt in ein Netz eingespeiste Strom als in dem Ladepunkt erzeugt gilt.
(3a) 1Im Fall eines Stromspeichers, in dem innerhalb eines Kalenderjahres ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas zum Zweck der Zwischenspeicherung verbraucht wird, besteht der Anspruch nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 und 2 auch für den in diesem Stromspeicher erzeugten und in das Netz eingespeisten Strom (Ausschließlichkeitsoption). 2Der Anspruch nach Satz 1 besteht auch bei einem gemischten Einsatz mit Speichergasen.
(3b) 1Im Fall eines Stromspeichers, in dem nicht ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas zur Zwischenspeicherung verbraucht wird, besteht der Anspruch nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 für einen Anteil an der in diesem Stromspeicher erzeugten und in das Netz eingespeisten Strommenge, der nach Maßgabe einer Festlegung nach § 85d als förderfähiger Anteil bestimmt und nachgewiesen wird (Abgrenzungsoption). 2Die Vorschriften dieses Gesetzes und des Energiefinanzierungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden, soweit der Anspruch nach Satz 1 geltend gemacht wird.
(3c) 1Im Fall des gemeinsamen Betriebs von Solaranlagen und einem oder mehreren Stromspeichern können der Anspruch nach Absatz 1 Nummer 1 sowie der Anspruch nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 auch für einen pauschalen Anteil an den in diesen Solaranlagen und diesen Stromspeichern erzeugten und in das Netz eingespeisten Strommengen geltend gemacht werden (Pauschaloption). 2Dies setzt voraus, dass hinter der Einspeisestelle
Strom ausschließlich in Solaranlagen und Stromspeichern erzeugt wird,
alle Solaranlagen und Stromspeicher von demselben Betreiber betrieben werden und
die Solaranlagen eine installierte Leistung von insgesamt höchstens 30 Kilowatt haben, wobei Steckersolargeräte bei der Ermittlung der installierten Leistung in entsprechender Anwendung des § 24 Absatz 1 Satz 5 unberücksichtigt bleiben.
3Der Anspruch nach Satz 1 besteht für die insgesamt in einem Kalenderjahr an der Einspeisestelle in das Netz eingespeiste Strommenge, höchstens jedoch für eine Strommenge von bis zu 500 Kilowattstunden pro Kalenderjahr je Kilowatt installierter Leistung der Solaranlagen. 4Die förderfähige Strommenge ist nach Maßgabe einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 85d zu bestimmen und nachzuweisen. 5Die Vorschriften dieses Gesetzes und des Energiefinanzierungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden, soweit der Anspruch nach Satz 1 geltend gemacht wird.
(4) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt bei Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, wenn zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage
der Anlagenbetreiber ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist oder
offene Rückforderungsansprüche gegen den Anlagenbetreiber aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen.
(5) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt bei Anlagen, deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen ermittelt worden ist, wenn der Anlagenbetreiber zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage
nicht mit dem Bieter, der die Erklärung nach § 30 Absatz 2a abgegeben hat, identisch ist und
die Voraussetzungen nach Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 2 erfüllt.
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ZAAAE-70721