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EEG 2023 § 17

Teil 2: Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung

Abschnitt 3: Kosten

§ 17 Kapazitätserweiterung

Die Kosten der Optimierung, der Verstärkung und des Ausbaus des Netzes trägt der Netzbetreiber.

Fundstelle(n):
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ZAAAE-70721

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