EEG 2023 § 10c

Teil 2: Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

§ 10c Zuordnung geringfügiger Verbräuche [1]

Im Fall von Solaranlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 100 Kilowatt, die auf, an oder in einem Gebäude angebracht sind und bei denen die Einspeisung und die Entnahme über eine eigene Messeinrichtung erfasst werden, können die Strombezüge aus dem Netz, die in den Solaranlagen oder in deren Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn verbraucht werden, auf Verlangen sonstigen, über eine andere Entnahmestelle bezogenen Verbrauchsmengen des Betreibers der Solaranlage in diesem Gebäude zugerechnet werden, wenn über die Entnahmestelle der Solaranlage kein weiterer Strom entnommen und der gesamte in der Solaranlage erzeugte Strom mit Ausnahme des Stroms, der in der Solaranlage oder in deren Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn verbraucht wird, in das Netz eingespeist wird.

Fundstelle(n):
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ZAAAE-70721

1Anm. d. Red.: § 10c eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 151) mit Wirkung v. .