OFD Magdeburg - S 0130 - 111 - St 251

Mitteilung über Schuldnerberatungsstellen i. S. d. § 305 InsO an die zuständige Aufsichtsbehörde

1. Allgemeines zum Verbraucherinsolvenzverfahren

Die Insolvenzordnung (InsO) bietet Verbrauchern die Möglichkeit, innerhalb von 3 bis 5 Jahren (§ 300 Abs. 1 InsO) ihre Schulden zu bereinigen. Das sog.

Verbraucherinsolvenzverfahren setzt voraus, dass eine Einigung mit den Gläubigern – auch dem Finanzamt – außerhalb des gerichtlichen Verfahrens innerhalb von sechs Monaten vor Antragstellung versucht worden ist.

Gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO hat der Schuldner mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach diesem Antrag eine Bescheinigung vorzulegen, die von einer geeigneten Person oder Stelle ausgestellt ist und aus der sich ergibt, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist; die Länder können bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind.

Geeignete Personen und geeignete Stellen zur Ausstellung der Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind gem. § 1 des Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom (AGInsO LSA, GVBl LSA S. 461)

  • die Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer sowie die Inhaber einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz, die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind,

sowie

  • diejenigen Stellen, die von der nach § 4 Abs. 3 AGInsO LSA zuständigen Behörde als geeignet anerkannt worden sind. Die Anerkennung ist widerruflich und kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden (§ 4 Abs. 2 AGInsO LSA).

Mangels einer entsprechenden Regelung im AG InsO LSA gilt die Anerkennung in einem anderen Bundesland nicht in Sachsen-Anhalt.

Eine Zusammenstellung der von der in Sachsen-Anhalt für die Anerkennung von Schuldnerberatungsstellen zuständigen Aufsichtsbehörde, dem Landesverwaltungsamt (Landesjugendamt) Sachsen-Anhalt, anerkannten Schuldnerberatungsstellen enthält die im Landesportal Sachsen-Anhalt eingerichtete Internetseite http://www.sachsen-anhalt.de/zg/familien-und-gemeinschaften/familienratgeber/adressen/schuldnerberatungsstellen/.

2. Anerkannte Schuldnerberatungsstellen

Eine der Eignungsvoraussetzungen für die Anerkennung einer Stelle ist, dass sie über zuverlässiges Personal verfügt (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 AG InsO LSA i. V. m. Nr. 2.1 Buchstabe c der Richtlinie für das Verfahren zur Anerkennung von geeigneten Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren – RdErl. des MS vom , MBl. LSA 1998 S. 2194).

Bezüglich der Frage, ob die Finanzämter die zuständige Aufsichtsbehörde unterrichten dürfen, wenn ihnen bekannt wird, dass der Betreiber oder Leiter einer Schuldnerberatungsstelle i. S. d. § 305 InsO selbst persönlich verschuldet ist und deshalb seine für die Schuldnerberatung erforderliche Zuverlässigkeit fraglich erscheint, gilt Folgendes:

Eine persönliche Verschuldungssituation eines Betreibers oder Leiters einer Schuldnerberatungsstelle i. S. d. § 305 InsO spricht nicht ohne Weiteres gegen dessen Zuverlässigkeit.

Es sind jedoch Fälle denkbar, wo die Verschuldungssituation ein solches Maß erreicht, dass an einer Mitteilung an die Aufsichtsbehörde ein zwingendes öffentliches Interesse besteht. Ob die Verschuldungssituation eine Mitteilung an die Aufsichtsbehörde nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO rechtfertigt, hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalls ab.

Als Richtschnur kann das BStBl 2014 I S. 19, herangezogen werden, welches Auskünfte an Gewerbebehörden in gewerberechtlichen Verfahren betrifft und nähere Regelungen zu der Frage enthält, unter welchen besonderen Voraussetzungen rückständige Personensteuern eine Mitteilung an die Gewerbebehörde gem. § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO rechtfertigen. Von Bedeutung ist insoweit neben dem Zusammenhang der Personensteuerrückstände mit dem (zu untersagenden) Gewerbe auch die Mindesthöhe der Rückstände von 5.000 €.

3. Nicht anerkannte, jedoch als solche auftretende Schuldnerberatungsstellen

Tritt im Verwaltungsverfahren in Steuersachen eine Person oder eine Personenvereinigung (z. B. ein Verein) auf, die von der zuständigen Aufsichtsbehörde nicht als Schuldnerberatungsstelle anerkannt ist, gelten die folgenden Grundsätze.

  • Das Finanzamt ist befugt, die zuständige Aufsichtsbehörde über die Existenz der Person/der Personenvereinigung, über die für die Personenvereinigung verantwortlich handelnde(n) Person(en) und über die Tätigkeit der Person/der Personenvereinigung auf dem Gebiet der Schuldnerberatung im Verbraucherinsolvenzverfahren zu unterrichten. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitteilung besteht nicht. Die Offenbarung eventueller Steuerrückstände der handelnden Person(en)/der Personenvereinigung ist in diesem Verfahrensstadium nicht zulässig:

    Für die Unterrichtung der Aufsichtsbehörde durch das Finanzamt über den im Besteuerungsverfahren bekannt gewordenen Sachverhalt besteht – mit Ausnahme der Mitteilung der Abgabenrückstände – ein zwingendes öffentliches Interesse. Zwar gehört der vorliegende Sachverhalt – die unbefugte Schuldnerberatung im Verbraucherinsolvenzverfahren – nicht zu denen, die in § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO beispielhaft aufgezählt sind; er ist aber in seiner Bedeutung einem der in § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO erwähnten Fälle vergleichbar. Denn es besteht unter dem Gesichtspunkt der Generalprävention ein zwingendes öffentliches Interesse daran, die Allgemeinheit vor Personen oder Stellen zu schützen, die objektiv nicht in der Lage – und ggf. auch gar nicht Willens – sind, Schuldner bei der Schuldenbereinigung, insbesondere bei der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern, unentgeltlich (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 AG InsO LSA) umfassend zu beraten und zu vertreten (wie es § 2 AG InsO LSA verlangt), und die deshalb auch nicht dazu befugt sind, die nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO erforderliche Bescheinigung auszustellen. ’Allgemeinheit’ meint in diesem Fall alle natürlichen Personen, die potenziell der Gefahr ausgesetzt sind, zahlungsunfähig zu werden und dadurch in eine die wirtschaftliche Existenz bedrohende Notlage zu geraten, aus der es ohne sachkundige Hilfe durch eine förmlich anerkannte Person oder Stelle i. S. d. § 1 AG InsO LSA keinen geordneten Ausweg aus der Insolvenz und insbesondere auch keine Möglichkeit zur Erlangung der Restschuldbefreiung (§ 286 – § 303a i. V. m. § 305 Abs. 1 Nr. 2 InsO) gäbe. Ferner darf das Finanzamt davon ausgehen, dass die Aufsichtsbehörde auf die Mitteilung des Sachverhalts angewiesen ist, weil ihr ohne die Mitteilung jeglicher Anlass dafür fehlen würde, in der (ihr ohne die Mitteilung unbekannten) Angelegenheit überhaupt tätig zu werden.

    Der Unterrichtung der Aufsichtsbehörde über Abgabenrückstände bedarf es für die Grundsatzentscheidung der Aufsichtsbehörde, ob und ggf. welche aufsichtsrechtliche (n) oder sonstige(n) Maßnahmen gegen den Verein bzw. gegen die für den Verein verantwortlich handelnden Person(en) einzuleiten sind, nicht; insoweit ist das Finanzamt daher nicht zur Offenbarung befugt.

  • Ist der Schuldnerberater keine durch Landesrecht als geeignet i. S. d. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO anerkannte Stelle, ist er auch nicht gem. § 4 Nr. 15 StBerG zur beschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt (siehe hierzu auch → StBerG-Kartei ST § 4 StBerG Karte 1.8). Tritt als Schuldnerberatungsstelle ein Verein auf (der kein Lohnsteuerhilfeverein ist), ergibt sich dessen Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen auch nicht aus anderen Vorschriften des StBerG. Insbesondere ist der privatrechtlich (gem. §§ 21 ff. BGB) gegründete Verein keine kommunale Dienststelle (Behörde oder Körperschaft des öffentlichen Rechts) i. S. d. § 4 Nr. 3 StBerG.

    Tritt der nicht anerkannte Schuldnerberater im Verwaltungsverfahren in Steuersachen als Bevollmächtigter i. S. d. § 80 AO in Erscheinung, ohne hierzu nach dem StBerG befugt zu sein, ist er (für den jeweils betroffenen Einzelfall) vom Finanzamt zurückzuweisen (§ 80 Abs. 5 AO; siehe hierzu auch → AO-Kartei ST § 80 AO Karte 2).

    Darüber hinaus kann das Finanzamt dem nicht anerkannten Schuldnerberater die Hilfeleistung in Steuersachen (generell) untersagen (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 StBerG). Für die Untersagung ist gem. § 7 Abs. 3 StBerG das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Schuldnerberater seine Geschäftsleitung hat. Auf die Regelungen in der → StBerG-Kartei ST § 7 StBerG Karte 1 weise ich hin.

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Fundstelle(n):
AO-Kartei ST AO § 30 Karte 29
KAAAE-70713