Einkommensteuerliche Behandlung der Bezüge hessischer Beamter während der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell
Mit hat das Hessische Finanzgericht entschieden, dass die Bezüge hessischer Beamter während der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell keine Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 EStG sind.
Unter Bezugnahme auf die , BStBl. 2013 II S. 611 führt das FG aus, es handele sich bei diesen Bezügen weder um ein Ruhegehalt im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG noch um dem Ruhegehalt gleichartige Bezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a, sondern vielmehr um reguläres Gehalt. Sie dienten keinem Versorgungszweck, sondern seien Entlohnung für die aktive Tätigkeit des Beamten.
Das in Hessen ausschließlich angewandte Altersteilzeit-Blockmodell, bei dem auf die dreijährige Ansparphase mit reduzierten Bezügen die ebenfalls dreijährige Freistellungsphase mit weiterhin reduzierten Bezügen folge, sei insofern steuerlich nicht anders zu bewerten, als das in anderen Bundesländern praktizierte Teilzeitmodell. Mithin sei festzuhalten, dass die Bezüge der Freistellungsphase als Gegenleistung für die in der Ansparphase im Voraus geleistete aktive Beschäftigung gezahlt würden.
Sofern in gleichgelagerten Fällen Einspruchsverfahren mit Zustimmung des Rechtsbehelfsführers ruhen oder von der Bearbeitung zurückgestellt wurden, bitte ich diese nunmehr wieder aufzugreifen.
OFD Frankfurt/M. v. - S
2333 A - 39 - St 211
Fundstelle(n):
QAAAE-70711