Bayerisches Landesamt für Steuern - S 0321.1.1-3/5 St42

Elektronische Übermittlung von Steuererklärungsdaten; Härtefallregelung

Durch das Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz, BGBl 2008 I S. 2850) und das Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010, BGBl 2010 I S. 1768) wurden zahlreiche Regelungen geschaffen, mit denen eine Vereinfachung und Entbürokratisierung des Besteuerungsverfahrens gelingen soll.

1. Gesetzliche Verpflichtungen zur Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel

Verpflichtungen zur Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel bestehen wie folgt:

  • § 5b EStG: Standardisierung der Inhalte von Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen und Verpflichtung, sie elektronisch zu übermitteln; dies betrifft alle Betriebe, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG ermitteln. (Anwendung: Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen);

  • § 60 Abs. 4 EStDV: Elektronische Übermittlung der Anlage EÜR (Anwendung: Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen)

  • Elektronische Erklärungsabgabe nach § 14a GewStG, § 31 Abs. 1a KStG, § 18 Abs. 3 UStG und § 181 Abs. 2a AO (Anwendung: ab dem Veranlagungszeitraum 2011)

  • § 25 Abs. 4 EStG: Einkommensteuererklärungen sind elektronisch zu übermitteln, wenn Gewinneinkünfte erzielt werden (Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende, Selbständige und Freiberufler; Anwendung ab Veranlagungszeitraum 2011).

  • § 138 Abs. 1b AO: Verpflichtung von Unternehmern zur elektronischen Abgabe des Betriebseröffnungsbogens (Anwendung: nach Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung)

  • § 10a Abs. 5 Satz 3 EStG: Übermittlung der Daten der Bescheinigung nach § 10a Abs. 5 EStG (Anwendung: ab Veranlagungszeitraum 2010)

  • § 50 Abs. 1a EStDV: elektronische Zuwendungsbestätigungen (Anwendung: ab Veranlagungszeitraum 2011)

  • § 15 Abs. 1 Satz 2 bis 5 VermbG: elektronische Übermittlung der Anlage VL (Anwendung: nach Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung)

2. Härtefallregelung (§ 150 Abs. 8 AO)

§ 150 Abs. 8 AO enthält – in Ergänzung der einzelgesetzlichen Regelungen – eine Härtefallregelung, nach der das Finanzamt auf die elektronische Datenübermittlung verzichten kann, wenn sie für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Steuerpflichtige nicht über die erforderliche technische Ausstattung verfügt und die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre. Darüber hinaus ist eine unbillige Härte anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.

In der Gesetzesbegründung hierzu heißt es:

„In der Praxis dürften diese Voraussetzungen insbesondere bei Kleinstbetrieben gegeben sein. Der Härtefall-Antrag kann auch konkludent (z. B. in Gestalt der Abgabe einer herkömmlichen Steuer- oder Feststellungserklärung auf Papier) gestellt werden. In diesem Fall sind Sachverhaltsermittlungen der Finanzbehörde nur geboten, wenn das Vorliegen eines Härtefalls nicht als glaubhaft angesehen werden kann.”

Die Härtefallregelung ist zum in Kraft getreten und gilt auch für schon bestehende Verpflichtungen, z. B. für die elektronische Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Lohnsteuer-Anmeldungen oder Kapitalertragsteuer-Anmeldungen.

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 0321.1.1-3/5 St42

Fundstelle(n):
AO-Kartei BY AO § 150 Karte 2 - Nr. 13/2004 -
DB 2014 S. 1959 Nr. 35
AAAAE-70670