BGH Beschluss v. - VII ZR 315/13

Instanzenzug:

Gründe

1Die vom Kläger für das Revisionsverfahren nachgesuchte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die Voraussetzungen, unter denen eine Partei kraft Amtes Prozesskostenhilfe erhalten kann, § 116 ZPO, nicht vorliegen. Danach kann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen.

2Es kann dahinstehen, ob die für das Verfahren voraussichtlich entstehenden Kosten aus der Insolvenzmasse aufgebracht werden können. Denn den mit mindestens 5 % an der Summe der festgestellten Insolvenzforderungen beteiligten Gläubigern zu lfd. Nr. 11 (Finanzamt H.) und Nr. 19 (J. B.) der vom Kläger vorgelegten Tabelle ist jedenfalls zuzumuten, die Kosten für das Verfahren aufzubringen. Die Kostentragung ist solchen Beteiligten zuzumuten, die die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch die Eigeninteressen sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird als die von ihnen aufzubringenden Kosten des Rechtsstreits (vgl. , [...] Rn. 3; Beschluss vom 23. Oktober 2008 - II ZR 211/08, [...] Rn. 2 m.w.N.).

3Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Nach den Darlegungen des Klägers läge die Quote für die Gläubiger im Falle eines Obsiegens im vorliegenden Rechtsstreit bei 39,23 % und im Falle der Abstandnahme von dem Prozess bei lediglich 7,74 %. Für das Verfahren entstehen voraussichtlich Kosten in Höhe von 8.997,26 €.

4Bei verhältnismäßiger Verteilung der Kostenlast entfällt auf den Gläubiger der laufenden Nr. 11 ein Betrag in Höhe von 7.827,61 € (87 %) und auf den Gläubiger der laufenden Nr. 19 ein Betrag in Höhe von 1.169,64 € (13 %). Der für den Gläubiger der laufenden Nr. 11 zu erwartende Betrag im Falle des Obsiegens beläuft sich nach den Darlegungen des Klägers auf 19.851,16 €, während ohne Führung des Rechtsstreits lediglich ein Betrag in Höhe von 3.917,12 € zu erwarten ist. Der Gläubiger der laufenden Nr. 19 hat im Falle des Obsiegens im Rechtsstreit einen Betrag in Höhe von 2.936,03 € zu erwarten, während dem ein Betrag in Höhe von 579,35 € im Falle der Abstandnahme von der Prozessführung gegenübersteht. Da beiden Gläubigern im Falle einer erfolgreichen Prozessführung ungefähr der doppelte Betrag der von ihnen aufzubringenden Prozesskosten zufließen würde, ist es diesen Insolvenzgläubigern zuzumuten, die Kosten der Prozessführung aufzubringen.

5Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt auch dann nicht in Betracht, wenn mit dem Kläger anzunehmen ist, dass bis zum Abschluss des Verfahrens noch ein Betrag in Höhe von 200.000 € zugunsten der B. Bank GmbH zur Insolvenztabelle festgestellt würde. Denn dann wäre es neben dem Gläubiger zu lfd. Nr. 11 auch dieser Gläubigerin zuzumuten, für die Prozesskosten aufzukommen. Denn sie wäre dann ebenfalls mit mindestens 5 % an der Summe der festgestellten Insolvenzforderungen beteiligt. Nach den Darlegungen des Klägers läge die Quote für die Gläubiger in diesem Fall bei Obsiegen im Rechtsstreit bei 16 % und im Falle der Abstandnahme von dem Prozess bei 3 %. Den im Falle des Obsiegens im Rechtsstreit von diesen Gläubigern in der Verteilung zu erwartenden Mehrbeträgen in Höhe von 6.578,46 € bzw. 26.000 € stehen aufzubringende anteilige Kosten in Höhe von 1.889,42 € bzw. 7.107,84 € gegenüber.

Fundstelle(n):
DAAAE-70643