BAG Beschluss v. - 10 AS 3/14

Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts

Gesetze: § 48 Abs 1 Nr 1 ArbGG, § 17a Abs 2 GVG, § 36 Abs 2 ZPO

Instanzenzug: Az: 42 Ca 1022/14 Beschluss

Gründe

1I. Die Parteien streiten im Ausgangsverfahren über die Zulässigkeit einer Versetzung der Klägerin von Berlin nach Frankfurt am Main. Hiergegen hat sich die Klägerin mit einer beim Arbeitsgericht Berlin anhängig gemachten Klage gewandt. Dieses hat sich mit Beschluss vom für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Frankfurt am Main verwiesen. Jenes hat sich mit Beschluss vom seinerseits für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit zurück an das Arbeitsgericht Berlin verwiesen. In einem Hinweis vom hat das Arbeitsgericht Berlin mitgeteilt, es beabsichtige den Rechtsstreit nunmehr an das zuständige Arbeitsgericht Köln zu verweisen. Daraufhin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom beim Bundesarbeitsgericht beantragt, das Arbeitsgericht Frankfurt am Main als zuständiges Gericht zu bestimmen.

2II. Der Antrag ist unzulässig. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das Bundesarbeitsgericht liegen nicht vor.

31. Rechtskräftige Verweisungsbeschlüsse sind für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, bindend. Dies folgt aus § 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG iVm. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG und betrifft auch die örtliche Zuständigkeit. Nur bei krassen Rechtsverletzungen kommt eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ausnahmsweise in Betracht ( - Rn. 5). In entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO hat die Bestimmung des zuständigen Gerichts zu erfolgen, wenn dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist.

42. In negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtsbarkeiten sind die obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen. Zuständig ist der Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird ( - zu B I 2 der Gründe, BAGE 105, 305). Handelt es sich um einen Streit über die örtliche Zuständigkeit innerhalb des beschrittenen Rechtswegs, ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach § 36 Abs. 2 ZPO das Landesarbeitsgericht zuständig, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört ( - zu B I 1 der Gründe;  - zu II 1 der Gründe).

53. Hiernach ist im vorliegenden Fall das Bundesarbeitsgericht für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nicht zuständig. Der Streit betrifft die örtliche Zuständigkeit von Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit. Zuständig ist demzufolge nach § 36 Abs. 2 ZPO das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, nachdem das Arbeitsgericht Berlin zuerst mit der Sache befasst war.

Fundstelle(n):
MAAAE-70572