Ein Steuerbescheid ist ausnahmsweise nur dann nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies
bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.
Ein besonders schwerwiegender Fehler, der ausnahmsweise zur Nichtigkeit des Bescheides führt, ist nur anzunehmen, wenn die
an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so hohen Maße verletzt werden, dass von niemandem erwartet
werden kann, den ergangenen VA als verbindlich anzuerkennen.
Eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, zu der die Finanzverwaltung bei Verletzung von Mitwirkungspflichten berechtigt
und verpflichtet ist, verlangt die Berücksichtigung aller für die anzuwendende Steuerrechtsnorm anzuwendenden Umstände.
Fundstelle(n): BAAAE-70541
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