Nachträgliche Bildung eines Investitionsabzugsbetrags für ein anderes Wirtschaftsgut im Zuge der Änderung des Steuer- bzw.
Feststellungsbescheids zur gewinnerhöhenden Rückgängigmachung des für ein nicht angeschafftes Wirtschaftsgut gewährten Investitionsabzugsbetrags
Leitsatz
1. Ist in einem formell bestandskräftig gewordenen Steuer- oder Gewinnfeststellungsbescheid ein Investitionsabzugsbetrag für
die geplante Anschaffung eines bestimmten Wirtschaftsguts gewinnmindernd berücksichtigt worden und wird dieser Bescheid nunmehr
wegen Nichtanschaffung dieses Wirtschaftsguts innerhalb des zulässigen Investitionszeitraums nach § 7g Abs. 3 S. 2 EStG geändert,
so kann der Steuerpflichtige zur Kompensation dieser Gewinnerhöhung einen Invesitionsabzugsbetrag für ein anderes begünstigtes
Wirtschaftsgut geltend machen, das er innerhalb des zulässigen Investitionszeitraums tatsächlich angeschafft und für das er
ursprünglich keinen Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht hat.
2. Der Investitionsabzugsbetrag gehört zu den zeitlich unbefristeten Wahlrechten, die formell bis zum Eintritt der Bestandskraft
derjenigen Steuerfestsetzung ausgeübt werden können, auf die sie sich auswirken sollen. Eine nachträgliche Wahlrechtsausübung
kommt nicht nur dann in Betracht, wenn die Änderung der Steuerfestsetzung bzw. der Gewinnfeststellung verfahrensrechtlich
durchgängig, z.B. wegen eines Vorbehalts der Nachprüfung, bis zu dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags
möglich ist, sondern auch dann, wenn der Bescheid zwischenzeitlich formell bestandskräftig war, nunmehr aber wegen einer Gewinnerhöhung
infolge eines Änderungsbescheids einen Korrekturrahmen i. S. d. § 351 Abs. 1 AO, § 42 FGO bietet.
Fundstelle(n): BB 2014 S. 2355 Nr. 39 KSR direkt 2014 S. 12 Nr. 9 NWB-Eilnachricht Nr. 41/2014 S. 3058 StuB-Bilanzreport Nr. 20/2014 S. 778 QAAAE-70536
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