Verweisungsantrag eines Beteiligten erfordert Vorabentscheidung des FG über die Zulässigkeit des Finanzrechtswegs
Kontinuitätsgrundsatz
FG bleibt zuständig für die Entscheidung über eine Abgabenangelegenheit, die sich nach Rechtshängigkeit in eine zivilrechtliche
Streitigkeit wandelt
Leitsatz
1. Beantragt ein Prozessbeteiligter, die vor dem FG anhängige Klage an das zuständige LG zu verweisen, muss das FG vorab über
die Zulässigkeit des Finanzrechtswegs entscheiden.
2. Ist bei einem – nach der prozessrechtlichen Ordnung zuständigen – Gericht Klage erhoben, ist in aller Regel jeder weitere
Zuständigkeitsstreit ausgeschlossen.
3. Wandelt sich eine Anfechtungsklage gegen einen Duldungsbescheid – eine öffentliche Streitigkeit – erst nach Rechtshägigkeit
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Ehemannes der Verpflichteten in eine Leistungsklage des
Insolvenzverwalters gegen die Verpflichtete – also eine zivilrechtliche Streitigkeit –, hat das FG als Gericht des zulässigen
Rechtswegs den Rechtsstreit nach § 17 Abs. 2 GVG unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 1657 Nr. 19 WAAAE-70534
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