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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 12 K 2906/10

Gesetze: UStG § 9 Abs. 2UStG § 9 Abs. 1UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a

Umsatzsteueroption für ein nur zu ca. 20 % betrieblichen Zwecken dienendes privates Wohnhaus

Leitsatz

1. Optionsfähige Leistungen können gemäß § 9 Abs. 2 UStG nur dann Gegenstand einer Option sein, wenn sie „an einen anderen Unternehmer” und „für das Unternehmen” des anderen Unternehmers ausgeführt werden. Hierfür sind die gleichen Gesichtspunkte maßgebend wie für die gleich lautende Voraussetzung in § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG. Die Entscheidung über die Zuordnung hat dabei der Unternehmer zu treffen, der die Leistung bezieht. Erfolgt die Zuordnungsentscheidung durch den Leistungsempfänger allerdings nur für einen Teil des Leistungsbezugs, so ist die Option nur möglich, soweit der Leistungsempfänger die Leistung für sein Unternehmen bezieht.

2. Für die Anwendung des § 9 Abs. 2 UStG ist auf die Verwendung bzw. Verwendungsabsicht des Leistungsempfängers – der grundsätzlich umsatzsteuerfreien Leistung des Vermieters – abzustellen. Nur soweit der Empfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, ist die Option möglich.

3. Mietet ein Ehegatte das dem anderen Ehegatte gehörende größtenteils eigenen privaten Wohnzwecken dienende Haus mit betrieblich genutzter Einliegerwohnung an und ordnet das aufgrund der Anmietung des Gebäudes erworbene „Gesamtnutzungsrecht” an dem Gebäude insgesamt seinem unternehmerischen Bereich zu, obwohl er von Anfang an beabsichtigt hat, den auf die Privatnutzung entfallenden Gebäudeteil ausschließlich zu nichtunternehmerischen Zwecken, nämlich als Familienwohnung gemeinsam mit dem Ehegatten (Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe) zu nutzen, schließt der von Anfang an beabsichtigte nichtunternehmerische Nutzungsanteil gem. § 9 Abs. 2 UStG die wirksame Option i. S. d. § 9 Abs. 1 UStG zur Umsatzsteuer und damit zur Vorsteuerabzugsberechtigung aus.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
JAAAE-70508

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