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BFH 10.4.2014 VI R 11/13, StuB 15/2014 S. 586

Einkommen-/Lohnsteuer | Auswärtstätigkeit im Ausland

(1)Ein Arbeitnehmer, der zunächst für drei Jahre und anschließend wiederholt befristet von seinem Arbeitgeber ins Ausland entsandt worden ist, begründet dort keine regelmäßige Arbeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, auch wenn er mit dem ausländischen Unternehmen für die Dauer des Entsendungszeitraums einen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hat. (2)Wird der Arbeitnehmer bei seiner Auswärtstätigkeit von Familienangehörigen begleitet, sind Aufwendungen für Übernachtungen nur anteilig als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zu berücksichtigen (Bezug: § 9 EStG 2009).

Praxishinweise

Bereits mit Urteilen vom - VI R 51/12 NWB HAAAE-51238 (BStBl 2014 II S. 342 = Kurzinfo StuB 2014 S. 77 NWB NAAAE-52704) sowie vom - VI R 72/12 NWB QAAAE-50010 (Kurzinfo StuB 2014 S. 78 NWB XAAAE-52705) hatte der BFH entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber wiederholt für ein Jahr befristet oder wiederholt im Wege der Kettenabordnung an einem anderen Betriebsteil des Arbeitgebers als seinem bis-