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Grundstücksrecht | Eintragung von Ehegatten als gemeinschaftliche Eigentümer
Sind Ehegatten als Miteigentümer zu je 1/2 im Grundbuch eingetragen, hat das Grundbuchamt von einer entsprechenden Bruchteilsgemeinschaft und nicht von einer (Ehegatten-)GbR auszugehen. Ob die Eintragung dabei vor oder nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren (ERVGBG) vom 11. 8. 2009 (BGBl 2001 I S. 273) erfolgte, ist hierfür ohne Belang.
Alteinträge vor dem 11. 8. 2009, in denen die GbR als Eigentümerin des Grundstücks vermerkt worden ist, sei es, dass sie selbst unter ihrem eigenen Namen im Grundbuch eingetragen worden ist, sei es, dass sie dort als „Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus ...“ und den Namen ihrer Gesellschafter (vgl.