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Erbrecht | Kein Anspruch auf persönliche Pflege als Unterhaltsleistung
Da Unterhalt grds. nur als Geldleistung geschuldet wird, kann deswegen eine Pflichtteilsentziehung wegen einer vom Abkömmling gegenüber dem Erblasser böswillig begangenen Verletzung der ihm gesetzlich obliegenden Unterhaltspflicht (§ 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB) auch nicht auf die Versagung der persönlichen Pflege im Krankheitsfall gestützt werden.
Die Pflichtteilsentziehungsgründe sind in § 2333 BGB abschließend aufgeführt und nicht analogiefähig. Aus diesem Grund kann auch nicht jedes Fehlverhalten, das zu einer Entfremdung oder [i]Zehentmeier, NWB 23/2014 S. 1734einem Zerwürfnis zwischen Erblasser und Abkömmling führt, einen Pflichtteilsentzug rechtfertigen, weil andernfalls auch das Pflichtteilsrecht im Ergebnis leerliefe (vgl. auch sowie LG Mosbach, Urteil vom