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NWB Nr. 32 vom Seite 2395

Kein Einspruch durch elektronische Steuererklärung

[i] FG Niedersachsen, Urteil vom 13. 3. 2014 - 4 K 32/12Durch die elektronische Übermittlung der Steuererklärung mittels Elster werden weder die Rechtsbehelfsfrist noch sonstige Fristen gewahrt. Das FG Niedersachsen stellt in seinem Urteil vom - 4 K 32/12 NWB NAAAE-70161 klar: Wird der Einspruch gegen einen Schätzungsbescheid durch Abgabe einer elektronischen komprimierten Steuererklärung eingereicht, ist für seine Rechtzeitigkeit der [i]DStV, PM vom 15. 7. 2014Zugang des unterschriebenen Formulars beim Finanzamt maßgeblich. Erst durch die auf dem Papierdokument befindliche Telenummer kann die Behörde die Daten entschlüsseln.

Hingegen kann durch die Abgabe einer Papier-Steuererklärung innerhalb der Einspruchsfrist die Belastung eines Schätzungsbescheids beseitigt werden: Das Finanzamt wertet sie als Einspruch und ermittelt auf Basis der erklärten Angaben die zutreffende Steuerlast. – Der DStV e. V. rät, gegen Schätzungsbescheide ein formloses Einspruchsschreiben per Fax einzureichen. Vorteile: Neben dem Zeitgewinn für die Erstellung der Steuererklärung gilt das Sendeprotokoll als Zugangsnachweis.