BAG Beschluss v. - 10 AZN 307/14

Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage

Leitsatz

Die Beantwortung einer die Auslegung einer Tarifnorm betreffenden Rechtsfrage hat nicht schon deshalb grundsätzliche Bedeutung iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, weil eine rechtskräftige Entscheidung im Ausgangsverfahren die Bindungswirkung nach § 9 TVG auslöst.

Gesetze: § 2 Abs 1 Nr 1 ArbGG, § 72 Abs 2 Nr 1 ArbGG, § 72a Abs 3 S 2 Nr 1 ArbGG, § 1 TVG, § 9 TVG

Instanzenzug: ArbG Essen Az: 6 Ca 1164/13 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf Az: 15 Sa 1103/13 Urteil

Gründe

1Die Beschwerde ist unzulässig.

2I. Die Parteien haben in einem Verfahren nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG über die Auslegung einer Regelung im Manteltarifvertrag für das Metallbauerhandwerk, Feinwerkmechanikerhandwerk, Metall- und Glockengießerhandwerk Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: MTV 2011) gestritten. Die klagende Gewerkschaft hat die Auffassung vertreten, die Regelung in § 4 Ziff. 3 Buchst. d MTV 2011, nach der beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge nur der jeweils höchste zu zahlen ist, finde keine Anwendung beim Zusammentreffen von Zuschlägen für Mehr- und Nachtarbeit nach § 4 Ziff. 1 und Ziff. 2 MTV 2011. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr entsprochen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der auf grundsätzliche Bedeutung gestützten Nichtzulassungsbeschwerde.

3II. Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht in der nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG gebotenen Form begründet worden ist.

41. Nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt werden, dass eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Die Beschwerde ist begründet, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der aufgeworfenen Rechtsfrage abhängt, diese Rechtsfrage durch das Revisionsgericht klärungsfähig und klärungsbedürftig ist und diese Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder jedenfalls eines größeren Teils der Allgemeinheit eng berührt ( - Rn. 13 mwN). Der Beschwerdeführer hat die nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG von ihm zu benennende entscheidungserhebliche Rechtsfrage regelmäßig so konkret zu formulieren, dass sie mit „Ja“ oder mit „Nein“ beantwortet werden kann ( - Rn. 5 mwN, BAGE 140, 76).

52. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

6a) Der Beklagte hat auf Seite 6 der Beschwerdebegründung keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG dargelegt. Die sich nach dem Vorbringen des Beklagten stellende Frage,

kann nicht mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden, sondern kennzeichnet ein vielfältiger Erörterung zugängliches Problembündel und ermöglicht zahlreiche Antworten, die je nach Tatsachenlage unterschiedliche Entscheidungen zulassen. Der Sache nach rügt der Beklagte eine angeblich unzutreffende Rechtsanwendung durch das Landesarbeitsgericht. Eine solche erfüllt jedoch für sich genommen nicht die Voraussetzungen eines der im Gesetz abschließend aufgeführten Zulassungsgründe.

7b) Auch wenn man zugunsten des Beklagten annimmt, er habe auf Seite 7 der Beschwerdebegründung eine hinreichend konkrete Rechtsfrage mit dem Inhalt des klägerischen Feststellungsantrags formuliert, ist die Beschwerde zu verwerfen.

8aa) Der Beklagte hat nicht dargetan, dass diese Rechtsfrage klärungsbedürftig ist. Hiervon ist auszugehen, wenn sie höchstrichterlich noch nicht entschieden und ihre Beantwortung nicht offenkundig ist ( - Rn. 19 mwN). Der Beklagte hat nicht konkret aufgezeigt, welche Umstände im Einzelnen gegen das - nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts zweifelsfreie - Verständnis der umstrittenen tariflichen Regelung in § 4 Ziff. 3 Buchst. d MTV 2011 sprechen.

9bb) Der Beklagte hat ferner nicht dargelegt, dass die Beantwortung der Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.

10(1) Die Beschwerde hat weder aufgezeigt, dass sich die Rechtsfrage der Addition der Zuschläge nach § 4 Ziff. 1 und Ziff. 2 MTV 2011 in den Mitgliedsbetrieben in nennenswertem Umfang stellt und künftig stellen wird, noch hat sie ein abstraktes Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts begründet. Die pauschale Behauptung des Beklagten, die Auslegung der Tarifvorschrift habe „branchenspezifische Relevanz für die Mitgliedsunternehmen“ und es sei „die Mehrheit der Handwerksbetriebe“ betroffen, vermag nicht zu rechtfertigen, dass die Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Eine Rechtsfrage hat nicht allein deshalb grundsätzliche Bedeutung iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, weil von ihr mehr als 20 Arbeitsverhältnisse bei einem Arbeitgeber betroffen sein können (vgl.  - BAGE 138, 180).

11(2) Die Beantwortung der Rechtsfrage berührt auch nicht schon wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts, weil eine rechtskräftige Entscheidung in diesem Rechtsstreit die Bindungswirkung nach § 9 TVG auslöst. Hiergegen spricht bereits, dass der MTV 2011 mit Wirkung zum durch einen neuen Manteltarifvertrag abgelöst wurde, auf den sich die Bindungswirkung der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts nach § 9 TVG nicht erstreckt (vgl. nur Wiedemann/Oetker TVG 7. Aufl. § 9 Rn. 40). Soweit der Neunte Senat in der Entscheidung vom (- 9 AZN 251/97 - BAGE 86, 125) bei einer Rechtsstreitigkeit zwischen Tarifvertragsparteien über die Auslegung eines Tarifvertrags die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iSd. § 72a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG idF vom im Hinblick auf die Bindungswirkung der rechtskräftigen Entscheidung für die Gerichte und Schiedsgerichte nach § 9 TVG bejaht hat, wird daran nicht festgehalten. Einer Anrufung des Großen Senats gemäß § 45 ArbGG bedarf es hierbei nicht. Die Entscheidung des Neunten Senats ist zu der mit Ablauf des außer Kraft getretenen Fassung von § 72a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG ergangen. Die in § 72a ArbGG aF enthaltene Beschränkung der Grundsatzbeschwerde auf besondere Rechtsstreitigkeiten über Tarifverträge, Arbeitskampfmaßnahmen und Betätigungsrechte ist mit Wirkung zum ersatzlos entfallen. Der Gesetzgeber hat den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einheitlich für alle Rechtsfragen geregelt und damit bei Rechtsstreitigkeiten, in denen eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, einen Gleichklang zwischen der Zulassungsrevision (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG) und der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72a Abs. 1 ArbGG) geschaffen, wie er in anderen Verfahrensordnungen bereits vorgesehen war (vgl. die Begründung zu Art. 7 Nr. 3 Buchst. a des Entwurfs der Bundesregierung zum Anhörungsrügengesetz, BT-Drs. 663/04 vom S. 48). Anhaltspunkte für eine Privilegierung von Verbandsstreitigkeiten enthält das Gesetz in seiner heutigen Fassung nicht.

12III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG.

Fundstelle(n):
DB 2014 S. 7 Nr. 31
NJW 2014 S. 8 Nr. 33
ZIP 2015 S. 200 Nr. 4
NAAAE-70203