Keine Rückstellung wegen künftigen Rückbaus von stillgelegten Fernwärmeversorgungsleitungen auf Grundstücken ehemaliger Kunden,
wenn bisher Beseitigungsansprüche nicht geltend gemacht wurden
Leitsatz
Ein Energieversorgungsunternehmen kann wegen einer geltend gemachten Pflicht zur Entfernung stillgelegter Versorgungsleitungen
auf fremden Kunden-Grundstücken keine Rückstellung bilden, wenn es gegenüber den Grundstückseigentümern nicht vertraglich
zum Rückbau verpflichtet ist, mit ihnen auch keinen Miet-, Pacht- oder Leihvertrag geschlossen, sondern die Leitungen aufgrund
eines gesetzlichen Nutzungsrechts nach § 8 AVBFernwärmeV verlegt hatte, wenn bislang kein einziger betroffener Grundstückseigentümer
tatsächlich den Rückbau verlangt hat, auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass das Versorgungsunternehmen in
absehbarer Zeit mit einer Inanspruchnahme durch die Grundstückseigentümer auf Rückbau ernsthaft rechnen müsste, und wenn zudem
auch die Höhe der gebildeten Rückstellung nicht substantiiert dargetan wird. Es besteht keine rückstellungsfähige öffentlich-rechtliche
Verpflichtung zur Entfernung stillgelegter Versorgungsleitungen, insbesondere aus § 8 AVBFernmärmeV oder den Regelungen des
Grundbuchbereinigungsgesetzes (GBBerG) lässt sich eine solche nicht herleiten (Anschluss an ).
Tatbestand
Fundstelle(n): BB 2014 S. 2352 Nr. 39 OAAAE-69988
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