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FG des Saarlandes Urteil v. - 2 K 1157/11 EFG 2014 S. 1592 Nr. 18

Gesetze: EStG 2002 § 3 Nr. 40 Buchst. jEStG 2002 § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2EStG 2002 § 23 Abs. 3 S. 7EStG 2002 § 23 Abs. 3 S. 8EStG 2002 § 10d Abs. 4 S. 1EStG 2009 § 20 Abs. 2EStG 2009 § 52a Abs. 3 S. 2EStG 2009 § 52a Abs. 4 S. 2EStG 2009 § 52a Abs. 10 S. 1EStG 2009 § 52a Abs. 11 S. 4EStG 2009 § 23 Abs. 3 S. 1EStG 2009 § 23 Abs. 3 S. 9EStG 2009 § 3c Abs. 2GG Art. 3 Abs. 1GG Art. 14 GG Art. 20 Abs. 3

Verfassungsmäßigkeit des Ausgleichs von halbierten Altverlusten aus der Veräußerung von Aktien mit vollen Neugewinnen aus der Aktienveräußerung

Leitsatz

1. Auch wenn der zum gesondert festgestellte Verlust aus privaten Aktien-Veräußerungsgeschäften aufgrund der Gewinnermittlungsvorschriften des § 23 i. V. m. § 3 Nr. 40 Buchst. j, § 3c Abs. 2 EStG a. F. nur die Hälfte der tatsächlichen Verluste umfasst, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, diese Verluste mit den – nach Einführung der Abgeltungssteuer – als Kapitaleinkünfte in vollem Umfang steuerbaren Aktiengewinnen zu verrechnen. Weder ist eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes, in seinem allgemeinen Verständnis oder in seiner bereichsspezifischen Ausprägung der Folgerichtigkeit, noch eine Verletzung des Grundrechts der Eigentumsfreiheit oder des Rechtsstaatsprinzips ersichtlich.

2. Die zeitliche Begrenzung der Verrechnung von vor dem erzielten und gesondert festgestellten Verlusten aus Spekulationsgeschäften bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraums 2013 begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2014 S. 1592 Nr. 18
EStB 2015 S. 64 Nr. 2
QAAAE-69983

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