Zureichender Grund für behördliches Untätigbleiben, Aussetzung
Leitsatz
1) Das Nichtvorliegen von Steuerakten bei der für die Entscheidung über einen Einspruch zuständigen Finanzbehörde stellt jedenfalls
dann keinen zureichenden Grund für behördliches Untätigbleiben dar, wenn sich die Finanzbehörde nicht mit erkennbarem Nachdruck
um die Rücksendung der Originalakten oder die Zuwendung einer kompletten Kopie derselben bemüht hat.
2) Das Abwarten der Ergebnisse einer Außen- oder Fahndungsprüfung stellt ebenfalls keinen zureichenden Grund für weiteres
Untätigbleiben dar, wenn für das von der Untätigkeitsklage erfasste Streitjahr kein Ermittlungsverfahren eingeleitet war.