Ermessensunterschreitung bei der Festsetzung eines
Verspätungszuschlages
Leitsatz
Ein Ermessensfehler liegt vor, wenn die Behörde in ihren Ausführungen zum Ausdruck bringt, dass sie meint, zu Festsetzung
des Verspätungszuschlages verpflichtet zu sein.
Mit der Aussage es könne aufgrund der sich darstellenden Gesamtsituation auf die Festsetzung von Verspätungszuschlägen nicht
verzichtet werden, bringt das Finanzamt zum Ausdruck, dass es aus seiner Sicht keine Wahl habe, einen Verspätungszuschlag
festzusetzen oder nicht. Es suggeriert damit zur Festsetzung des Verspätungszuschlages verpflichtet zu sein.
Die Darlegung von Kriterien, die die Versäumnis nicht entschuldbar erscheinen lassen, reicht für eine ordnungsmäßige Ermessensausübung
zur Festsetzung eines Verspätungszuschlages nicht aus.
Fundstelle(n): FAAAE-69978
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