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BFH 12.2.2014 IV R 22/10, BBK 15/2014 S. 697

Steuerrecht | Schuldzinsenabzug bei Sondervergütungen

Das Zinsabzugsverbot des § 4 Abs. 4a EStG gilt nicht bei Personengesellschaften, wenn die Schuldzinsen der Personengesellschaft als Sondervergütungen des Gesellschafters behandelt werden müssen. Denn dann haben die Zinsen den Gewinn der Personengesellschaft nicht gemindert.

In [i]Hinzurechnung als Sondervergütung dem BFH-Urteil ging es um Schuldzinsen, die die Personengesellschaft an einen mittelbar beteiligten Gesellschafter für ein vom Gesellschafter gewährtes Darlehen zahlte. Die Schuldzinsen waren zwar Betriebsausgaben in der Gesamthandsbilanz, wurdenaber als Sondervergütungen des Gesellschafters gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG dem Gewinn wieder [i]§ 4 Abs. 4a EStG setzt Gewinnminderung voraushinzugerechnet. Im Ergebnis wirkten sich die Schuldzinsen also nicht gewinnmindernd aus. Dann gibt es aber keinen Grund für die Anwendung des Zinsabzugsverbots des § 4 Abs. 4a EStG.

Nach [i]Doppelstöckige Gesellschaft dem BFH gilt dies nicht n...