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NWB Nr. 31 vom Seite 2316

Vorfälligkeitsentschädigung keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Veräußerung nach Ablauf der Spekulationsfrist

Dr. Nils Trossen

[i]BFH, Urteil vom 11. 2. 2014 - IX R 42/13 NWB IAAAE-67848Der NWB IAAAE-67848 entschieden, dass eine durch die Veräußerung des Grundstücks veranlasste Vorfälligkeitsentschädigung dem nicht steuerbaren Veräußerungsgewinn zuzuordnen ist und daher nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden kann. Denn steuerrechtlich auslösendes Moment für die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung ist nicht die Absicht, aus dem Grundstück Vermietungseinkünfte zu erzielen, sondern die Veräußerung des Grundstücks und die daraus folgende Auflösung der auf dem Grundstück lastenden Darlehensverbindlichkeiten. Löst ein Steuerpflichtiger daher seine Darlehensschuld vorzeitig ab, um eine Immobilie lastenfrei übereignen zu können, kann er die Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen, sondern – sofern ein steuerbarer privater Veräußerungsvorgang vorliegt – nur im Rahmen der Einkünfte aus § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.

Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .

I. Allgemeines zur Vorfälligkeitsentschädigung

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