Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein - akt. kurzinfo ESt 20/2013

Berücksichtigung von Kapitaleinkünften bei der Prüfung der Einkunftsgrenzen nach § 1 Abs. 3 EStG

Bezug:

Eine natürliche Person, die weder über einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland verfügt, wird auf Antrag mit ihren inländischen Einkünften als unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt, sofern mindestens 90 % ihrer Welteinkünfte der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder – bei Nichterreichen der relativen Einkunftsgrenze – sie den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum maßgeblichen Grundfreibetrag unterschreitet (§ 1 Abs. 3 EStG). In diesem Zusammenhang stellte sich die Frage, ob Kapitalerträge, die dem gesonderten Steuertarif nach § 32d Abs. 1 EStG unterliegen oder – im Falle von ausländischen Kapitalerträgen – im Inland dem gesonderten Steuertarif nach § 32d Abs. 1 EStG unterliegen würden, bei der Ermittlung der Einkunftsgrenzen nach § 1 Abs. 3 EStG berücksichtigt werden müssen.

Ich bitte hierzu folgende Auffassung zu vertreten:

Zur Ermittlung der relativen Grenze nach § 1 Abs. 3 Satz 2 1. Alt. EStG werden auf der ersten Stufe sämtliche steuerbaren und steuerpflichtigen (Inlands- und Auslands-)Einkünfte (mit und ohne Inlandsbezug) berücksichtigt, also die „Welteinkünfte” unabhängig von der Art der Steuererhebung und unabhängig davon, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht. Hierbei bleiben die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind, unberücksichtigt (§ 1 Abs. 3 Satz 3 EStG).

Auf der zweiten Stufe werden diese Einkünfte nach dem Verhältnis des in- und ausländischen Besteuerungsrechts aufgeteilt. Dabei gelten inländische Einkünfte, die nach einem DBA nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend (§ 1 Abs. 3 Satz 3 EStG).

Inländische Kapitalerträge

Inländische Kapitalerträge, die dem gesonderten Steuertarif nach § 32d Abs. 1 EStG unterliegen, sind auf der ersten Ermittlungsstufe für die relative Einkunftsgrenze zu berücksichtigen. Auf der zweiten Stufe sind diese als der deutschen Einkommensteuer unterliegend einzuordnen.

Ausländische Kapitalerträge

Kapitalerträge aus ausländischer Quelle, die keine inländischen Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG darstellen, sind in die erste Stufe der Einkunftsgrenzenermittlung einzubeziehen. Sie sind auf der zweiten Stufe der Gruppe der Einkünfte zuzuordnen, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen.

Zwischenzeitlich hat das entschieden, dass Kapitaleinkünfte einer in Belgien ansässigen Person, die daneben in Deutschland zu besteuernde Lohn- und Vermietungseinkünfte erzielt hat, grundsätzlich bei der Prüfung der Einkunftsgrenzen nach § 1 Abs. 3 EStG unberücksichtigt bleiben . Nach Auffassung des Gerichts ist § 2 Abs. 5b EStG im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut auch auf § 1 Abs. 3 EStG anwendbar, wenn im Übrigen der gesetzliche Tatbestand erfüllt ist. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen – I R 18/14 – anhängig. Bis zu einer Entscheidung des BFH bitte ich an der bisherigen Verwaltungsauffassung festzuhalten.

Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein v. - akt. kurzinfo ESt 20/2013

Fundstelle(n):
GAAAE-69849