BGH Beschluss v. - 2 StR 53/14

Instanzenzug:

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es den "Adhäsionsantrag" dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

2Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; sie führt lediglich zu einer Klarstellung des Schuld- und Adhäsionsausspruchs.

31. Der Schuldspruch war - wie vom Generalbundesanwalt beantragt - neu zu fassen, da die in den Urteilsgründen zutreffend angenommene Verwirklichung von § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB in dem landgerichtlichen Tenor keinen Ausdruck findet (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 177 Rn. 78a mwN).

42. Die Adhäsionsentscheidung war - wie aus der Beschlussformel ersichtlich - klarzustellen, da das Landgericht den in der Urteilsformel in Bezug genommenen "Antrag" auch in den Urteilsgründen nicht in seinem Umfang mitgeteilt hat.

5Dass die Strafkammer nur über den insoweit geltend gemachten Anspruch entschieden hat, ergibt sich aus der - auch in den Urteilsgründen - wiederum erfolgten Bezugnahme auf den seitens der Nebenklägerin gestellten Adhäsionsantrag. Dieser in der Hauptverhandlung gestellte Antrag, durch den ein Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach geltend gemacht worden ist, war

als Verfahrensvoraussetzung von Amts wegen zu beachten (vgl. , StV 2008, 127).

Fundstelle(n):
LAAAE-69736