Voraussetzungen einer atypisch stiller Gesellschaft
Schuldzinsenabzug
Leitsatz
1. Liegen die Voraussetzungen einer atpisch stillen Gesellschaft nicht vor, sind die Voraussetzungen der Feststellung der
Verluste von Einlagen als Verluste aus Kapitalvermögen nach § 180 Abs. 2 Nr. 2a AO i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG erst nach
Feststellung des Jahresabschlusses und Berechnung des Verlustanteils des stillen Gesellschafters erfüllt.
2. Hierauf kann auch dann nicht verzichtet werden, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet
oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist.
3. Die Gesellschafter können Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen auch über den Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinaus abziehen (Anschluss ).
Tatbestand
Fundstelle(n): NAAAE-69595
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