Überlassung hoteleigener Parkplätze an Hotelgäste als einheitliche Übernachtungsleistung?
Leitsatz
Die Überlassung von Hotelzimmern stellt eine nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG begünstigte Vermietung von Wohn- und Schlafräumen
dar.
Das Vorhalten von Parkplätzen, für die die Hotelgäste kein Entgelt entrichten müssen, ist als Nebenleistung zur Beherbergung
zu beurteilen.
Das Bereithalten hoteleigener Parkplätze hat für die Hotelgäste keinen eigenständigen Nutzen, sondern stellt nur einen besonderen
Service an die Gäste dar.
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 10 Nr. 40 DStRE 2015 S. 1383 Nr. 22 Ubg 2015 S. 732 Nr. 12 IAAAE-69588
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