1. Weder das Visum selbst,
noch die Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG sind Aufenthaltstitel
im Sinne des § 62 Abs. 2 EStG. Auch ein Visum "D" (nationales Visum)
berechtigt nicht zu einem dauerhaften Aufenthalt in der Bundesrepublik,
sondern nur zur Einreise zum Zwecke eines längerfristigen Aufenthalts;
es ist grundsätzlich nur für bis zu drei Monate gültig.
2. Durch die Fiktionsbescheinigung
gem. § 81 Abs. 4 AufenthG wird nicht bereits der beantragte Aufenthaltstitel
fingiert. Vielmehr gilt gemäß § 81 Abs. 4 S. 1 AufenthG der bisherige
Aufenthaltstitel - im Streitfall das Visum - vom Zeitpunkt seines
Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend.
Damit wird nur die Fortgeltung des bereits vorher bestehenden Titels
fingiert, um für den Ausländer zu verhindern, dass er sich illegal
in der Bundesrepublik aufhalten würde, falls die Ausländerbehörde
nicht rechtzeitig vor Ablauf des Visums über den Antrag auf Erteilung
der Aufenthaltserlaubnis entscheidet.
3. Die später erteilte Aufenthaltserlaubnis
begründet keine Rückwirkung. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH,
der sich der Senat anschließt, bedeutet "im Besitz", dass der Ausländer
den Aufenthaltstitel körperlich in Händen hält.
4. Die Vorschrift des § 62
Abs. 2 EStG kann auch nicht dahingehend verfassungskonform ausgelegt
werden, dass nach Erteilung eines nationalen Visums eine Fiktionsbescheinigung
i. S. d. § 81 Abs. 4 AufenthG einer Aufenthaltserlaubnis gleichzusetzen
ist, denn der Wortlaut der Vorschrift des § 62 Abs. 2 EStG ist eindeutig
und nicht auslegungsfähig. Ein Visum wird gerade nicht in § 62 Abs.
2 EStG aufgezählt. Eine verfassungskonforme Auslegung gegen den
Wortlaut ist nicht möglich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 1597 Nr. 18 YAAAE-69587
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