Anschaffungsnebenkosten beim geplanten
aber gescheiterten Erwerb von GmbH-Anteilen
Leitsatz
1. Anschaffungskosten, einschließlich
der Anschaffungsnebenkosten einer Vermögensanlage, gehören nicht
zu den abzugsfähigen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.
2. Auch vergeblich aufgewendete
Anschaffungskosten bleiben Anschaffungskosten. Bei nicht abnutzbaren
Wirtschaftsgütern des Privatvermögens sind sie grundsätzlich nicht
zu berücksichtigen. Da Wirtschaftsgüter des Kapitalvermögens mangels Abnutzbarkeit
nicht abschreibungsfähig sind und vergebliche Anschaffungskosten das
steuerrechtliche Schicksal erfolgreicher Anschaffungsaufwendungen
teilen, sind auch die Anschaffungskosten und Nebenkosten bei den
Einkünften aus Kapitalvermögen nicht berücksichtigungsfähig.
3. Welche Kosten dem Anschaffungsvorgang
im Einzelfall zuzuordnen sind, bestimmt sich nach wirtschaftlichen
Gesichtspunkten. Dabei ist ein bloßer kausaler oder zeitlicher Zusammenhang
mit der Anschaffung nicht ausreichend; vielmehr kommt es auf die
Zweckbestimmung der Aufwendungen an.
4. Aufwendungen, die für den
Erwerb einer Kapitalanlage gemacht werden, rechnen, anders als Aufwendungen
bei einer bestehenden Kapitalanlage nicht zu den Werbungskosten,
sondern zu den Anschaffungskosten. Denn zu diesen gehört nicht nur
der Kaufpreis in engerem Sinn, sondern alles, was der Erwerber aufwenden muss,
um das Wirtschaftsgut zu erlangen.
5. Beratungskosten, die im
Zusammenhang mit einem Erwerb angefallen sind, sind dann Anschaffungskosten,
wenn die Kaufentscheidung bereits grundsätzlich getroffen wurde.
6. Vergeblich aufgewandte Beratungskosten
anlässlich der fehlgeschlagenen Gründung einer Kapitalgesellschaft
gehören zu den Anschaffungsnebenkosten einer - erstrebten - Beteiligung
und nicht zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.
Dies gilt auch für Beratungskosten im Zusammenhang mit der Anschaffung
von GmbH-Geschäftsanteilen, wenn sie nach einer grundsätzlich gefassten
Erwerbsentscheidung entstehen und die Beratung nicht lediglich eine Maßnahme
zur Vorbereitung einer noch unbestimmten, erst später zu treffenden Erwerbsentscheidung
darstellt.
7. Nicht alle der Finanzierung
dienenden Aufwendungen sind zwangsläufig Werbungskosten. Eine von
den Beteiligten als "Finanzierungsberatung" bezeichnete Beratung
kann grundsätzlich nicht losgelöst und abweichend von den anderen Beratungsleistungen,
die im Zusammenhang mit dem geplanten Erwerb durchgeführt worden
sind, betrachtet werden; vielmehr müssen die Beratungsleistungen einheitlich
beurteilt werden. Maßgeblich für die Beurteilung der Aufwendungen
zur Abgrenzung zwischen Werbungkosten und Anschaffungs(neben)kosten
ist nicht die Bezeichnung der Leistung, die die Vertragspartner
(z. B. in der Rechnung) gewählt haben, sondern der tatsächliche
wirtschaftliche Gehalt der erbrachten Leistung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2014 S. 12 Nr. 41 EFG 2014 S. 1782 Nr. 20 GmbH-StB 2014 S. 301 Nr. 10 GmbHR 2014 S. 1109 Nr. 20 OAAAE-69586
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