Bestandskräftige Ablehnung eines Steuer-Billigkeitserlasses
/ Schonvermögen angemessenes Hausgrundstück
Leitsatz
1. Nach bestandskräftiger oder
unanfechtbarer Vorentscheidung ist die Klage ohne weitere Sachprüfung
abzuweisen; im Finanzprozess kommt es (anders als u. U. im VwGO-Prozess)
nicht darauf an, ob nach Bestandskraft unnötigerweise in der angefochtenen
letzten Einspruchsentscheidung nochmals in eine Sachprüfung eingetreten
wurde.
2. Entsprechendes gilt bei
erneut begehrtem Steuer-Billigkeitserlass nach bestandskräftiger
Steuerfestsetzung und nach bestandskräftiger Ablehnung des Billigkeitserlasses
für denselben Streitzeitraum; zumindest dann, wenn der neue Antrag
nur bereits im vorangegangenen Billigkeitsverfahren geltend gemachte
Gründe oder entschiedene Gesichtspunkte betrifft.
3. Ob ein selbstgenutztes Hausgrundstück
zumutbar zu verwerten oder Schonvermögen ist, richtet sich für das
steuerliche Billigkeitsverfahren weiter nach der sozialrechtlichen
Abgrenzung gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II und § 90 Abs. 2 Nr. 8
SGB XII wie vor 2002 nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG i. V. m. §§ 39,
82 II. WoBauG.
4. Angemessen sind danach für
4 Personen im Einfamilienhaus Wohnflächen bis 130 qm oder in einer
Eigentumswohnung bis 120 qm, für jede weitere Person jeweils zuzüglich
20 qm; für jede Person weniger jeweils abzüglich 20 qm bis zur Untergrenze
von 90 bzw. 80 qm.
5. Grundstücksflächen können
im städtischen Bereich für ein freistehendes Einfamilienhaus bis
500 qm angemessen sein; Vergleichspreise im unteren Bereich können anhand
des städtischen Immobilienmarktberichts abgegrenzt werden.
6. Bei der Anforderung von
Gerichtsakten sind Steuergeheimnis bzw. Datenschutz vom anfordernden
Spruchkörper zu prüfen und dürfen die Akten nicht von der Verwaltung
zurückgehalten werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 1563 Nr. 18 GAAAE-69580
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