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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 3 K 207/13

Gesetze: FGO § 51, FGO § 79, FGO § 79b, ZPO § 42, ZPO § 45

Keine Befangenheit durch Hinweis- und Ausschlussfristverfügung

Leitsatz

1. Selbst, wenn eine sachlich geäußerte richterliche Auffassung (in einer Hinweis- und Ausschlussfrist-Verfügung) unrichtig sein sollte, lässt sich daraus keine Besorgnis der - auf die Person eines Beteiligten bezogenen - Befangenheit herleiten.

2. Richterliche Hinweise vor Verfahrensabschluss sind naturgemäß nicht als endgültige Festlegung, sondern nur vorläufig und vorbehaltlich späterer besserer Argumente und Erkenntnisse zu verstehen.

3. Aufgabe eines Berichterstatters ist es, ohne dem Spruchkörper hinsichtlich nur eines Lösungswegs vorzugreifen, vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer Verhandlung zu erledigen.

Fundstelle(n):
ZAAAE-69578

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