Keine Befangenheit durch Hinweis- und
Ausschlussfristverfügung
Leitsatz
1. Selbst, wenn eine sachlich
geäußerte richterliche Auffassung (in einer Hinweis- und Ausschlussfrist-Verfügung)
unrichtig sein sollte, lässt sich daraus keine Besorgnis der - auf
die Person eines Beteiligten bezogenen - Befangenheit herleiten.
2. Richterliche Hinweise vor
Verfahrensabschluss sind naturgemäß nicht als endgültige Festlegung,
sondern nur vorläufig und vorbehaltlich späterer besserer Argumente
und Erkenntnisse zu verstehen.
3. Aufgabe eines Berichterstatters
ist es, ohne dem Spruchkörper hinsichtlich nur eines Lösungswegs
vorzugreifen, vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu
treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer
Verhandlung zu erledigen.
Fundstelle(n): ZAAAE-69578
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