Finanzgericht Düsseldorf
Beschluss v. - 4 K 3304/13 Z
Gesetze:
DVO (EU) Nr. 158/2013
KN Upos. 2008 30 55
KN UPos 2008 30 75
KN UPos 2008 30 90
VO (EU) Nr. 1255/2009 Art. 5
VO (EU) Nr. 1255/2009 Art. 6 Abs. 1 Satz 3
VO (EU) Nr. 1255/2009 Art. 6 Abs 9
VO (EU) Nr. 1255/2009 Art. 11 Abs. 3
AEUVArt. 264
AEUV Art. 266
Gültigkeit der DVO (EU) Nr. 158/2013 zur Wiedereinführung eines Antidumpingzolls auf Zitrusfrüchte mit Ursprung in China –
Ermittlung des Normalwerts für die Berechnung der Dumpingspanne
Leitsatz
Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 158/2013 des Rates vom zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls
auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik
China gültig?
Es bestehen Zweifel, ob der Rat beim Erlass der DVO (EU) Nr. 158/2013 sein gesetzgeberisches Ermessen, das durch das im Hinblick auf die Art und Weise der Ermittlung des Normalwerts für die Berechnung der Dumpingspanne
eingeschränkt worden ist, zutreffend ausgeübt hat.
Auch bei auch bei Wiedereinführung eines Antidumpingzolls muss für Zwecke einer repräsentativen Feststellung des Ausfuhrpreises,
des Vergleichs des Ausfuhrpreises mit dem Normalwert und der Ermittlung der Dumpingspanne ein Untersuchungszeitraum gewählt
werden, der normalerweise einen der Einleitung des Verfahrens unmittelbar vorangehenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten
umfasst.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): PAAAE-69577
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