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Finanzgericht Düsseldorf  Beschluss v. - 4 K 3304/13 Z

Gesetze: DVO (EU) Nr. 158/2013 KN Upos. 2008 30 55 KN UPos 2008 30 75 KN UPos 2008 30 90 VO (EU) Nr. 1255/2009 Art. 5 VO (EU) Nr. 1255/2009 Art. 6 Abs. 1 Satz 3 VO (EU) Nr. 1255/2009 Art. 6 Abs 9 VO (EU) Nr. 1255/2009 Art. 11 Abs. 3 AEUVArt. 264 AEUV Art. 266

Gültigkeit der DVO (EU) Nr. 158/2013 zur Wiedereinführung eines Antidumpingzolls auf Zitrusfrüchte mit Ursprung in China – Ermittlung des Normalwerts für die Berechnung der Dumpingspanne

Leitsatz

  1. Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  2. Ist die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 158/2013 des Rates vom zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China gültig?

  3. Es bestehen Zweifel, ob der Rat beim Erlass der DVO (EU) Nr. 158/2013 sein gesetzgeberisches Ermessen, das durch das im Hinblick auf die Art und Weise der Ermittlung des Normalwerts für die Berechnung der Dumpingspanne eingeschränkt worden ist, zutreffend ausgeübt hat.

  4. Auch bei auch bei Wiedereinführung eines Antidumpingzolls muss für Zwecke einer repräsentativen Feststellung des Ausfuhrpreises, des Vergleichs des Ausfuhrpreises mit dem Normalwert und der Ermittlung der Dumpingspanne ein Untersuchungszeitraum gewählt werden, der normalerweise einen der Einleitung des Verfahrens unmittelbar vorangehenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten umfasst.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
PAAAE-69577

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