Aufwendungen eines Behinderten, die dazu dienen, trotz fortschreitender Gebrechen weiterhin seinem Hobby in Form der Nutzung
einer Motoryacht nachgehen zu können, sind nicht unausweislich und damit nicht zwangsläufig.
Ein Vergleich mit der Umgestaltung eines Wohnumfeldes, das zum existenziell notwendigen und gemäß Art. 13 GG besonders geschützten
Lebensbereich gehört, ist nicht möglich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 1484 Nr. 17 EStB 2014 S. 456 Nr. 12 NWB-Eilnachricht Nr. 46/2014 S. 3451 VAAAE-69575
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