Kein ermäßigter Steuersatz bei Durchführung von touristischen Stadtrundfahrten im Linienverkehr bei erst nachträglich erteilter
Verkehrsgenehmigung
grundsätzlich keine Rückwirkung der Verkehrsgenehmigung
Leitsatz
1. Auch touristischen Zwecken dienende Stadtrundfahrten können dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b
UStG unterliegen, wenn es sich insoweit um genehmigten Linienverkehr handelt.
2. Der Unternehmer, der sich auf die Steuerermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG berufen will, muss derjenige sein,
der gegenüber den Leistungsempfängern der Beförderungsleistungen als Erbringer dieser Beförderungsleistung auftritt, und muss
ferner im Besitz einer nach dem PBeFG erforderlichen Genehmigung sein.
3. Behördliche Verwaltungsakte können zwar dem Grunde nach auf zurückliegende Zeiträume zurückwirken. Ob ein Verwaltungsakt
Rückwirkung hat, bestimmt sich nicht nach § 184 Abs. 1 BGB, sondern aus dem Genehmigungserfordernis selbst und den mit ihm
im Zusammenhang stehenden Bestimmungen.
4. Eine rückwirkende Linienverkehrsgenehmigung gemäß § 42 PBefG oder § 43 PBefG ist dem Personenbeförderungsrecht fremd. Ist
die rückwirkende Übertragung der Genehmigung von einem anderen auf das klagende Unternehmen beantragt worden, so kann die
von der zuständigen Behörde erteilte Genehmigung im Hinblick auf die Anwendung des ermäßigten Steuersatezs nach § 12 Abs.
2 Nr. 10 Buchst. b UStG allenfalls dann Rückwirkung entfalten, wenn die Rückwirkung in der Genehmigung ausdrücklich ausgesprochen
wird. Ansonsten ist von einer Genehmigung mit Wirkung nur für die Zukunft auszugehen.
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 8 Nr. 6 DStRE 2015 S. 547 Nr. 9 EFG 2014 S. 1524 Nr. 17 RAAAE-69572
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