1. Bedienstete der Europäischen Patentorganisation können Aufendungen für die Erlangung ihres Ruhegehalts nicht als vorweggenommene
Werbungskosten für spätere steuerpflichtige sonstige Einkünfte abziehen, da der Gesetzgeber derartige Aufwendungen im AltEinkG
den Sonderausgaben zugewiesen hat.
2. Die Aufwendungen sind auch nicht als Sonderausgaben abziehbar, da § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG einem Abzug schon dann entgegensteht,
wenn sich ene klar abgrenzbare, unlösbare Beziehung der Vorsorgeaufwendungen zu steuerfreien Einkünften feststellen lässt.
3. Können die Aufwendungen nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigt werden, so kann dahingestellt bleiben,
ob diese Vorgehensweise in bestimmten Fällen einen Verstoß gegen das Verbot doppelter Besteuerung bewirken kann; dies ist
erst in den Veranlagungszeiträumen zu rügen, in denen die Altersbezüge der Besteuerung unterworfen werden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 6 Nr. 42 DStRE 2015 S. 1483 Nr. 24 DStZ 2014 S. 632 Nr. 18 HAAAE-69571
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