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BFH 12.3.2014 I R 45/13, StuB 14/2014 S. 543

Körperschaftsteuer | Abziehbarkeit von Veräußerungskosten bei einer Anteilsveräußerung nach § 8b Abs. 2 KStG 2002

(1) Die in § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG 2002 angeordnete Freistellung der Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanteilen bezieht sich auf einen um etwaige Veräußerungskosten gekürzten Nettobetrag, von welchem nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 sodann 5 % als fiktive nichtabziehbare Betriebsausgaben behandelt werden. (2) Zu den Veräußerungskosten i. S. von § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG 2002 gehören alle Aufwendungen, welche durch die Veräußerung der Anteile veranlasst sind (Bezug: § 8b Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 KStG 2002).

Praxishinweise

Der in § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG 2002 angeordnete Abzug von Veräußerungskosten kann nicht deswegen unterbleiben, weil nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 von dem jeweiligen Veräußerungsgewinn i. S. des Absatzes 2 Satz 1 5 % als Ausgaben gelten, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Auch wenn die Veräußerungskosten über § 8b Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 praktisch doppelt berücksichtigt werden, sieht der BFH ...