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Steuerberaterkosten als vorrangig zu befriedigende „unausweichliche Verfahrenskosten“
Zur Abwicklung massearmer Insolvenzverfahren normiert § 209 InsO eine Rangfolge unter den Massegläubigern und unterscheidet dabei zwischen Masseverbindlichkeiten, welche vorrangig befriedigt werden, und solchen, welche im Nachrang entweder anteilig oder aber überhaupt nicht befriedigt werden. Entsprechend der Grundkonzeption der Insolvenzordnung (vgl. §§ 26, 54, 205 InsO) gehen dabei die (gestundeten) Verfahrenskosten den übrigen Masseverbindlichkeiten und Neumasseverbindlichkeiten grundsätzlich und unabhängig davon vor, ob der Insolvenzverwalter die Massearmut angezeigt hat. Ob zu diesen Verfahrenskosten als Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO) dabei aber die für die Erstellung der Einkommensteuererklärung des Insolvenzschuldners angefallenen Steuerberaterkosten als sog. unausweichliche Verwaltungskosten...