OFD Nordrhein-Westfalen - S 2252 - 2014/0046 - St 221

Verluste aus der Veräußerung bzw. Rückzahlung einer Inhaberschuldverschreibung als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen – Optionsscheine- Finanzinnovation – Gesamtplanrechtsprechung

Veräußerung einer Inhaberschuldverschreibung

Der (Streitjahr 2006), über die steuerliche Beurteilung von Optionsscheinen auf niedrig verzinsliche Inhaberschuldverschreibungen mit DAX-bezogener Rückzahlungsgarantie als Finanzinnovation i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG a. F. entschieden.

Der Auffassung der Finanzverwaltung, eine Saldierung des Gewinns aus dem ersten Optionsgeschäft mit dem Verlust aus dem zweiten Optionsgeschäft aufgrund der Gesamtplanrechtsprechung vorzunehmen, sei nicht zu folgen.

Der streitige Verlust aus der Veräußerung des zweiten Optionsgeschäfts erfülle die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG, da die Inhaberschuldverschreibung innerhalb der Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG veräußert worden sei.

Zudem führen die Kosten des Erwerbs einer Kaufoption (Call) zu Werbungskosten beim Verkauf der durch Ausübung des Calls erworbenen Inhaberschuldverschreibung i. S. v. § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG.

Der Verlust führe nicht zu negativen Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG. Die Marktrendite gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 HS. 1 EStG a. F. sei nicht anzusetzen, da der sicher zugesagte Zinsertrag einer Inhaberschuldverschreibung zweifelsfrei von der ungewissen Höhe des Rückzahlungsbetrags getrennt werden könne.

Im Falle einer Veräußerung der Inhaberschuldverschreibung ist die Bearbeitung der anhängigen Rechtsbehelfe – wegen der zwischenzeitlich erfolgten Veröffentlichung des Urteils (BStBl 2013 II S.1021) – aufzunehmen. Ein Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO kommt insoweit nicht mehr in Betracht.

Rückzahlung (Einlösung) einer Inhaberschuldverschreibung

Beim BFH ist ein weiteres Verfahren anhängig, Az. (Streitjahr 2007). Der Sachverhalt dieses Verfahrens gleicht dem Sachverhalt im vorgenannten Verfahren bis auf den Punkt, dass in dem noch anhängigen Verfahren die Inhaberschuldverschreibung nicht verkauft, sondern zurückgezahlt wurde.

Das , ist daher in Fällen der Kapitalrückzahlung nicht anzuwenden

Demzufolge sind auch die Rechtsfolgen unterschiedlich zu beurteilen. Der Fall der Rückzahlung (Einlösung) unterliegt der Besteuerung nach § 20 EStG und nicht – wie im BFH-Urteil IX R 38/11 – der Besteuerung nach § 23 EStG a. F.

Im Falle einer Rückzahlung der Inhaberschuldverschreibung ist die Entscheidung des BFH im Verfahren VIII R 28/11 abzuwarten. Einspruchsverfahren, die mit dem Fall vergleichbar sind, ruhen kraft Gesetzes (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO). Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren.

OFD Nordrhein-Westfalen v. - S 2252 - 2014/0046 - St 221

Fundstelle(n):
DB 2014 S. 1585 Nr. 29
EStB 2014 S. 301 Nr. 8
FR 2014 S. 775 Nr. 16
HAAAE-69357