Änderung der Steuerfestsetzung gegenüber Dritten gem. § 174 Abs. 4, 5 S. 1 AO nach Ablauf der Festsetzungsfrist
Leitsatz
1. Sind nach irrtümlicher Annahme einer umsatzsteuerlichen Organschaft die gegenüber einer GmbH ergangenen Nachforderungsbescheide
(Rückgängigmachung des Vorsteuerabzugs aus Leistungen eines als Organträger angesehenen Einzelunternehmens) aufgrund der Einsprüche
der GmbH zu deren Gunsten aufgehoben worden, können die steuerlichen Folgerungen hieraus gem. § 174 Abs. 4 S. 3 AO innerhalb
eines Jahres auch bei dem als Organträger angesehenen Einzelunternehmer, der auch einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer
der GmbH ist, im Wege der Änderung seiner bestandskräftigen Umsatzsteuerfestsetzungen gezogen werden.
2. Auch wenn der Einzelunternehmer formell nicht am Einspruchsverfahren der GmbH beteiligt und zum Zeitpunkt seiner Hinzuziehung
bereits Festsetzungsverjährung bezüglich der Umsatzsteuer für sein Einzelunternehmen eingetreten war, kann der Einzelunternehmer
keine schützenswerte Vertrauensposition als Dritter gem. § 174 Abs. 5 AO herleiten, wenn er als einzelvertretungsberechtigter
Geschäftsführer der GmbH darauf hingewirkt hat, dass die Umsätze der GmbH, entgegen der ursprünglichen Handhabung nach der
Betriebsprüfung, wieder der GmbH zugerechnet werden. Als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer hat er eine verfahrensrechtliche
Position inne, die es ihm erlaubt hat, den Verlauf und den Ausgang des Einspruchsverfahrens der GmbH jederzeit wirksam zu
beeinflussen (Abgrenzung zu , BStBl II 1993, 817).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 1450 Nr. 17 DAAAE-68907
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